Object: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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änderndes Gesetz im Rahmen des durch A. 78 Abs. II be- 
grenzten Raumes erweitern kann". 
Auf anderem Gebiete wiederum, nämlich auf den durch die 
Verfassung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der 
Gliedstaaten zugewiesenen Gebieten gehen die Landesgesetze 
den (einfachen) Reichsgesetzen vor“; aber auch nicht des- 
balb, weil ihre Sanktion von einer „übergeordneten Gewalt“ (LA- 
BAND II, S. 122) ausgeht, sondern weil sie von der verfas- 
sungsmäßig zuständigen Gewalt herrührt. 
Wenn also nach A. 2 im Rahmen des A. 4 „die Reichsge- 
setze den Landesgesetzen vorgehen“, so bedeutet das nach dem 
Gesagten nicht eine Unterordnung der Einzelstaa- 
ten unter dasReich, sondern vielmehr die rechtliche 
Möglichkeit einer Absorption derselben durch 
die Reichsgewalt im Rahmen des A. 4 der RV., welche 
übrigens ebensogut in umgekehrter Richtung recht- 
lich möglich (wenn auch nicht praktisch) ist, nämlich in Ge- 
stalt eines die Reichskompetenz verringernden verfassungsändernden 
Gesetzes *. | 
In Konsequenz des Gesagten hat also ein die Reichskompe- 
tenz erweiterndes Verfassungsgesetz nach A. 78 nicht den 
#7" Die Reichsverfassung hätte übrigens ebensogut das Gegenteil 
bestimmen können, wenn dieses ihr zweckentsprechender erschie- 
nen wäre; vgl. z. B. den Grundsatz des alten Reichs: Stadtrecht bricht 
Landrecht, Landrecht gemeines Recht: Ihre Bestimmungen sind ja nicht 
rechtlich notwendige, sondern lediglich praktisch zweck- 
mäßige; sie sind der historische Niederschlag der Zeitverhältnisse, aus 
denen heraus das Deutsche Reich geboren wurde, also determiniert gerade 
durch die Eigenart der politischen Konstellation, die zum Bau des Reiches 
führte und dem Gebäude das Gepräge gab. 
* Und es bedürfte erst einer Verfassungsänderung, wenn das anders 
sein sollte; vielleicht gerade einer solchen i. S. des Abs. II des A 72. 
* Vollkommen zutreffend sagt SEYDEL, Com. zur RV. NS. 41: Wäre es 
möglich gewesen. beiden Gesetzgebungsgewalten je ihr ausschließliches 
Gebiet anzuweisen. so wäre gar kein Streit darüber denkbar, daß beide je 
in ihrem Bereiche sich gleichwertig sind. 
 
	        
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