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änderndes Gesetz im Rahmen des durch A. 78 Abs. II be-
grenzten Raumes erweitern kann".
Auf anderem Gebiete wiederum, nämlich auf den durch die
Verfassung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der
Gliedstaaten zugewiesenen Gebieten gehen die Landesgesetze
den (einfachen) Reichsgesetzen vor“; aber auch nicht des-
balb, weil ihre Sanktion von einer „übergeordneten Gewalt“ (LA-
BAND II, S. 122) ausgeht, sondern weil sie von der verfas-
sungsmäßig zuständigen Gewalt herrührt.
Wenn also nach A. 2 im Rahmen des A. 4 „die Reichsge-
setze den Landesgesetzen vorgehen“, so bedeutet das nach dem
Gesagten nicht eine Unterordnung der Einzelstaa-
ten unter dasReich, sondern vielmehr die rechtliche
Möglichkeit einer Absorption derselben durch
die Reichsgewalt im Rahmen des A. 4 der RV., welche
übrigens ebensogut in umgekehrter Richtung recht-
lich möglich (wenn auch nicht praktisch) ist, nämlich in Ge-
stalt eines die Reichskompetenz verringernden verfassungsändernden
Gesetzes *. |
In Konsequenz des Gesagten hat also ein die Reichskompe-
tenz erweiterndes Verfassungsgesetz nach A. 78 nicht den
#7" Die Reichsverfassung hätte übrigens ebensogut das Gegenteil
bestimmen können, wenn dieses ihr zweckentsprechender erschie-
nen wäre; vgl. z. B. den Grundsatz des alten Reichs: Stadtrecht bricht
Landrecht, Landrecht gemeines Recht: Ihre Bestimmungen sind ja nicht
rechtlich notwendige, sondern lediglich praktisch zweck-
mäßige; sie sind der historische Niederschlag der Zeitverhältnisse, aus
denen heraus das Deutsche Reich geboren wurde, also determiniert gerade
durch die Eigenart der politischen Konstellation, die zum Bau des Reiches
führte und dem Gebäude das Gepräge gab.
* Und es bedürfte erst einer Verfassungsänderung, wenn das anders
sein sollte; vielleicht gerade einer solchen i. S. des Abs. II des A 72.
* Vollkommen zutreffend sagt SEYDEL, Com. zur RV. NS. 41: Wäre es
möglich gewesen. beiden Gesetzgebungsgewalten je ihr ausschließliches
Gebiet anzuweisen. so wäre gar kein Streit darüber denkbar, daß beide je
in ihrem Bereiche sich gleichwertig sind.