Kriegsministerium. Berlin den 27. März 1889.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
Zu 4. sind über die bpgichen Ansätze in dem Etat
Dies gilt auch hinsichtlich der im Friedens-
Unterstützungsfonde ür Zahlmeister.
Sattler und Waffenmeister beträgt beim
je 60 Mark mehr, als im Etat der Korps-
angegeben.
Letzterer Etat ist auch Hinschtlich der Ausgaben bei den Titeln 9 und 15 bis 20 des
Kapitels 24 nicht bindend. Die hier entstehenden Mehrausgaben finden in dem Ansatze bei der
General-Militärkasse Deckung.
No. 636/3. 89. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 29. März 1889.
Nr. 81.
Meldungen bei Seiner Majestät dem Kaiser und Könige.
Seine Majestät der Kaiser und König wollen in der Regel die militärischen Meldungen Dienstags um
12½ Uhr und Sonnabends um 1 Uhr entgegen zu nehmen geruhen.
No. 834/3. 89. A. 2. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 25. März 1889.
Nr. 82.
Verlegung des Termins zur Einreichung der Personalpapiere der als Lehrer oder Erzieher bei den
Kadettenanstalten geeigneten Offiziere.
In Folge Verlegung des Anfangs des Unterrichtsjahres auf den Kadettenanstalten vom 1. Mai auf den
1. April bestimmt das Kriegsministerium unter Abänderung der bezüglichen Verfügungen vom 8. Juli 1853
Nr. 595/6 und 22. Augzuft 1861 Nr. 976/6 A. 1, daß die Personalpapiere der zum Kommando beim
Kadettenkorps geeigneten Osffiziere künftighin statt zum 1. Januar schon zum 1. Dezember jedes
Jahres an die General-Inspektion des Militär-Erziehungs= und Bildungswesens einzureichen sind.
No. 525/3. 89. A. 2. ronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. » Berlin den 25. März 1889.
Nr. 83.
Ausgabe des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten nebst den dazu gehörigen Ausführungs-Ver-
ordnungen ist im Druck hergestellt und wird den Kommandobehörden 2c. in der rsteberlichen Anzahl von
Exemplaren mit Vertheilungsplan unter Umschlag zugehen.
Abweichend von den Fstsetzungen des Druckvorschriften-Etats gelangt das erwähnte Gesetz an die
mit Beamten nicht versehenen Kompagnien, Eskadrons und Batterien sowie an die im Druckvorschriften-Etat
unter Nr. 31, 32, 35 und 46 aufgeführten Kolonnen 2c. nicht zur Verausgabung.
Das Gesetz ist von der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn, Berlin 8 W.,
Kochstraße Nr. 68—70 bei unmittelbarer Bestellung zum Preise von 1 Mark für das geheftete Exemplar
und von 1 Mark 25 Pf. für das Exemplar in Pappeinband mit Leinwandrücken zu beziehen.
No. 417/8. 89. K. M. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 28. März 1889.
Nr. 84.
Sommerfahrplan der Militär-Eisenbahn.
zun Der nachstehende Sommerfahrplan der Militär-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenntniß der Armee
ebracht.
Ke 164/3. 89. K. M. Bronsart v. Schellendorff.