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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
23. Jahrgang. erlin den 7. April 1889. Nr. 9.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Nr. 90.
Kriegsgemäße Ausbildung und Besichtigung der Truppen.
Nachdem nunmehr auch die Exerzir-Reglements für die Infanterie und für die Feld-Artillerie mit den in
der Einleitung zur ge ienst-Ordnun vom 23. Mai 1887 niedergelegten, von des Hochseligen Kaisers und
Königs Wilhelm 1. Majestät ausdrücklich gebilligten Grundsätzen in Ueb bereinstimmung bracht worden sind,
gebe Ich der Erwartung Ausdruck, daß die letzteren fortan in vollem Umfange als Richtschnur für die Aus-
ildung der Truppen aller Waffengattungen dienen werden. Insbesondere beinge Ich in Erinnerung, was
dort über die Ausbildung der Offiziere und Unterosfiziere des Friedens= und des Borlaubtenstand sowie
über die Nothwendigkeit gesagt ist, zu allen Jahreszeiten den Felvdienst zu betrei den und die Pferde in
leistungsfähigem Zustande zu erhalten. Die im Infanterie-Exerzir-Reglement, Theil II Nr. 5 bis 11 und
bis 121 und 123 bis 125, für Gefechtsübungen aufgestellten Grundsätze gelten sinngemäß ur die gleich-
40P Uebungen der Kavallerie, von welcher Ich überdies namentlich auch erwarte, daß sie das Reichn in
wechselndem Gelände und die Ausbildung des einzelnen Reiters im Waffengebrauch immer mehr vervoll-
kommnen und dem Felddienst ganz besondere Sorgsamkeit zuwenden wird.
Von bestimmendem E Ca auf die Ausbildung der Truppen ist die Art und Weise der Besich-
tigungen. Ein Uebermaß von Besichtigungen wirkt hemmend; wo der Zweck derselben ohne Anberaumung
besonderer Besichtigungstage erreicht werden kann, muß dies der Zeitersparniß wegen geschehen. Kurz auf-
einander folgende esichtigungen besselben Dienstzweiges durch verschiedene Vorgesetzte sind Kurch rechtzeitiges
Uebereinkommen der gesteren zu vermeiden.
ie hiernach stattfindenden Besichtigungen müssen den eingelnen Dienstzweigen, je nach deren Be-
deutung für die gisgault htigkeit der Truppe, gerecht werden. Wird durch die Zeit und Art ihrer Abhaltung
der Nachdruck einseitig anf Prüfung der formalen Ausbildung gelegt, so werden die Führer der besichtigten
Truppen in der Werthschätzung der darüber hinaus liegenden Aufgaben irregeleitet und nach ihrer eigenen
Peistungsfähigkeit nicht richtig beurtheilt. Für die den höheren Truppenbefehlshabern gestalketen jähr chen
Nundreisen durch die Garnisonen ihres Befehlsbereichs ist deshalb ein solcher Zeitpunkt zu wählen, daß
die kriegsmäßige Durchbildung der Truppen in den verschiedensten Richtungen zu prüfen vermögen. sae
d. Mir zu erstattenden Berichten will Ich ersehen, daß die Besichtigungen in diesem Sinne stattgefunden
haben
Schließlich bestimme Ich, daß bei allen Besichtigungen der Gefechtsausbildung dem Führer von dem
Besichtigenden die Aufgabe zu stellen, auch, soweit es die räumlichen Verhälinisse des Besichtigungsfeldes
gestatten, der Feind zu markiren ist. Jeder Besichtigungsetag muß ein wahrer Uebungstag für die Truppe sein.
Das Kriegsministerium hat diese Meine Willensmeinung zur Kenntniß der Armee zu bringen.
Berlin den 31. März 1889. ,„
Wilhelm.
An das Kriegsministerium.