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Kriegsministerium. Berlin den 16. April 1889.
Nr. 103.
Dienstsiegel 2c. für Hauptmeldeämter und Meldeämter.
Die Hauptmeldeämter und Meldeämter haben eigene Dienstsiegel und Dienststempel mit der Inschrift:
entlch Preußisches Bezirkskommando A Hauptmeldeamt“ bz.
„Königlich Preußisches Bezirkskommando A Meldeamt B“
u führen. Die Dienststempel 2c. der bei diesen Aemtern beschäftigten Bezirksfeldwebel — bisherige Kompagnie-
empel — kommen in Fortfall. *i= *s#5
5 die Aulage 6 zur Friedens-Besoldungsvorschrift ist hiernach zu berichtigen. Eine Tektur gelangt
nicht zur Ausgabe.
Die Kosten der erstmaligen Beschaffung sind in die Verpflegungs-Liquidation unter Titel 22
aufzunehmen. «
No. 87/4. 89. A. 1. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 16. April 1889.
Nr. 104.
Aenderung der Dienstvorschrift für die Waffenmeister der Feld--Artillerie.
1. Auf Seite 83 ist die Ueberschrift zu laufender Nr. 152 bis 154: „Werkzeuge zur Reparatur des
Artilleriesäbels und des Artilleriefaschinenmessers“ zu ändern in:
„Werkzeuge zur Reparatur des Artilleriesäbels und des Infanterie-Seitengewehrs U/M.“
2. Auf Seite 84 ist die Ueberschrift zu laufender Nr. 168 bis 173: „Werkzeuge zur Reparatur des
Artilleriefaschinenmessers“ zu ändern in:
„Werktzeuge zur Reparatur des Infanterie-Seitengewehrs U/M.“
Der Geringfügigkeit wegen wird von der Herausgabe von Tekturen Abstand genommen.
No. 670, 3. 89. A. 4. v. Verdy.
Ministerium des Innern. Berlin den 13. März 1889.
Nr. 105.
Transport von Fahnenflüchtigen und anderen Militärarrestaten seitens der Civilgemeinden.
iederholte, zu meiner Kenntniß gelangte Verstöße der Transportbehörden gegen die Bestimmungen wegen
des Transporkes von Militärarrestaten sowie die dadurch entstandenen Weiterungen wegen der Begleichung
der betreffenden Transportkosten veranlassen mich, Ew. Hochwohlgeboren ergebenst zu ersuchen, die Behörden
des dortigen Verwaltungsbezirkes gefälligst darauf hinzuweisen, daß sie die von ihnen angehaltenen Fahnen=
flüchtigen und sonstigen Militärarrestaten nur der nächsten Militärbehörde zuzuführen und letzterer den
Weitertransport zu überlassen haben. Etwaige Aufforderungen in den seitens der Truppentheile erlassenen
Steckbriefen, verfolgte Mi itärpersonen. im Ergreifungsfalle „dem betreffenden Truppentheile“ zuzuführen,
schließen den Weitertransport dorthin durch die Militärbehörden nicht aus.
Der Minister des Innern.
II. 3201. Herrfurth.
Kriegsministerium. 1RB8 · «
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 14. April 1889.
Vorstehender an die Provinzial-Verwaltungsbehörden gerichteter Erloß wird unter Bezugnahme auf
Anlage 7, III, 1 der Friedens-Besoldungsvorschrift zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
No. 576/3. 89. B. 3. Kühne.