Reichs Gesetblatt
Jahrgang 1917
Nr. 188
Inhalt: Allerhöchster Erlaß über bie Errichtung des Reichswirtschaftsamts. S. ves. — Verordnung
über Kalkstickstoff. S. ves.
(Nr. 6095) Allerhöchster Erlaß über die Errichtung des Reichswirtschaftsamts. Vom
21. Oktober 1917.
A## Ihren Bericht vom 9. Oktober 1917 bestimme Ich, daß die sozial- und
wirtschaftspolitischen Angelegenheiten des Reichs, die bisher zum Geschäftskreis
des Reichsamts des Innern gehört haben, fortan von einer besonderen, dem
Reichskanzler unmittelbar unterstellten Jentralbehörde unter dem Namen
5„Reichswirtschaftsamt“
bearbeitet werden. Die aus diesem Anlaß erforderliche Verteilung der Geschäfte
und Beamten innerhalb der Reichsverwaltung haben Sie vorzunehmen.
Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917.
Wilhelm
An den Reichskanzler Dr. Michaelis
(Nr. 6096) Verordnung über Kalkstickstoff. Vom 24. Oktober 1917.
A- Grund des & 2 Abs. 2 der Verordnung über Stickstof vom 18. Januar
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 59) wird bestimmt:
81
Zur Regelung der Preisverhältnisse des im Inland hergestellten Kalkstickstoffs
wird bei dem Reichsschatzamt in Berlin eine Preisausgleichstelle für Kalkstickstoff
errichtet.
q Kalkstickstoff, für den auf Grund des & 12 der Verordnung über künstliche
Düngemittel vom 11. Januar 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 13) höhere Preise als
Reichs-esecbl. 1917. 216
Ausgegeben zu Berlin den 25. Oktober 1917.