Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

5. 9. 
Die Betreibung eines Nebengeschäftes ist dem Schutzmann nicht gestattet. 
8. 10. 
er Schutzmann erhält bei andauernd guter Führung, wenn er als Invalide aus der Schutzmannschaft 
zusschedd oder einschließlich seiner Milttärdiensheit #h Jahre aktiv gedient hat, nach Maßgabe der Grund- 
sätze für die Besehn ng der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Emsrs mit 
—“ s en Civilversorgungssche 
Dieser Schein hat Gülügkeit #ur den Reichsdienst und den Civildienst des Lübeckischen Freistaates. 
Kriegsministerium. " " 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 2. Mai 1889. 
Nr. 134. 
Berichtigung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift 
Die in den nachbenannten arograpfen enthaltenen Bezugnal men auf das Geldverpflegungs= Reglement sind 
durch folgende Hinweise auf die Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden zu ersetzen: 
1½ Anwertung. 5. 23. 
36. 
i erster Abxchmtt §211 
1 ddiitter A schnit . 66 
: 88. 66 u 
12, 5 -er "% 
176,2 
277°/4 wet Aschnitt= 8. 36,2 
irss X Ablchun 8. 36. 
. 9,1: 8. 
Maege 9 §. 9,2: ,36, 7. 
Ferner sind im §. 48 die Bezugnahmen auf die Rekrutirungs= und Landwehr-Ordnung wie folgt 
umzuändern 
Ziffer l achte Zeile von oben 8. 1 
= 1, dritte Zeile von unten §. v00 6 und §. 34, der Heerordnung. 
: 2, S§. 17 und 1 
No. 6/5. 89. C. 3. v. Grolman. 
  
Kriegsministerium. » « 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 2. Mai 1889. 
Nr. 135. 
Berichtigung der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen. 
Seite 27. 8. 55 dritter Aschnitt. ist auf 8. 34,2 der Bekleidungsordnung e nehmen. 
Seite 30. S. 63. Statt des §. 6,2 des G Gildoerisfetmnot= Reglements ist 8 er Besoldungs- 
vorschrift für das Prauhische Heer im Frieden zu setzen 
Seite 32 u. 33. §. 70 „Groß= und Klein- Montträngufk. ist durch „Groß= und Klein-Bekleidungs- 
stücke“", ferner „im K lement für die Bekleidung und Ausrüstung ber Truppen im Frieden“ durch 
in der Baleivin 8 zu erse # 
Seit f §. 36,2 der Bekleidungsordnun 
Ste 37. J. 81 aus § 89,6 der Besoldungsvorschrift nzuveisen. 
No. 5/5. 89. C. 3. v. Grolman. 
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