5. 9.
Die Betreibung eines Nebengeschäftes ist dem Schutzmann nicht gestattet.
8. 10.
er Schutzmann erhält bei andauernd guter Führung, wenn er als Invalide aus der Schutzmannschaft
zusschedd oder einschließlich seiner Milttärdiensheit #h Jahre aktiv gedient hat, nach Maßgabe der Grund-
sätze für die Besehn ng der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Emsrs mit
—“ s en Civilversorgungssche
Dieser Schein hat Gülügkeit #ur den Reichsdienst und den Civildienst des Lübeckischen Freistaates.
Kriegsministerium. " "
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 2. Mai 1889.
Nr. 134.
Berichtigung der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift
Die in den nachbenannten arograpfen enthaltenen Bezugnal men auf das Geldverpflegungs= Reglement sind
durch folgende Hinweise auf die Besoldungsvorschrift für das Preußische Heer im Frieden zu ersetzen:
1½ Anwertung. 5. 23.
36.
i erster Abxchmtt §211
1 ddiitter A schnit . 66
: 88. 66 u
12, 5 -er "%
176,2
277°/4 wet Aschnitt= 8. 36,2
irss X Ablchun 8. 36.
. 9,1: 8.
Maege 9 §. 9,2: ,36, 7.
Ferner sind im §. 48 die Bezugnahmen auf die Rekrutirungs= und Landwehr-Ordnung wie folgt
umzuändern
Ziffer l achte Zeile von oben 8. 1
= 1, dritte Zeile von unten §. v00 6 und §. 34, der Heerordnung.
: 2, S§. 17 und 1
No. 6/5. 89. C. 3. v. Grolman.
Kriegsministerium. » «
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 2. Mai 1889.
Nr. 135.
Berichtigung der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen.
Seite 27. 8. 55 dritter Aschnitt. ist auf 8. 34,2 der Bekleidungsordnung e nehmen.
Seite 30. S. 63. Statt des §. 6,2 des G Gildoerisfetmnot= Reglements ist 8 er Besoldungs-
vorschrift für das Prauhische Heer im Frieden zu setzen
Seite 32 u. 33. §. 70 „Groß= und Klein- Montträngufk. ist durch „Groß= und Klein-Bekleidungs-
stücke“", ferner „im K lement für die Bekleidung und Ausrüstung ber Truppen im Frieden“ durch
in der Baleivin 8 zu erse #
Seit f §. 36,2 der Bekleidungsordnun
Ste 37. J. 81 aus § 89,6 der Besoldungsvorschrift nzuveisen.
No. 5/5. 89. C. 3. v. Grolman.
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