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Verwaltungs-
zweig 2c.
Nr.
Achselstücke
von
mit
Bemerkungen.
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Festungs-Bauwesen.
rmee-Musikinspizient.
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00
silberner Tresse mit zwei in
der Längsrichtung laufen-
den dunkelblauen seidenen
Streifen in der Mitte.
Wie vor.
holdenem Wappenschilde,
. goldenen Resetten,
Futter und Vorstoß von
ponceaurothem Tuche.
goldenem Wappenschilde,
Zu 12. Die Festungs-
Inspektions= und Fortifi-
kationssekretäre als Rech-
nungsräthe führen zwei,
die übrigen eine Rosette.
einer goldenen Resette,
Futter und Vorstoß von
karmoisinrothem Tuche.
Feld-Kriegskasse.
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goldener Tresse mit zwei in goldenem Wappenschilde,
der Längsrichtung laufen= bz. silbernen Rosetten,
den dunkelblauen seidenen Futter und Vorstoß von
Streifen in der Mitte. weißem Tuche.
Zu 14. Die Kriegszahl-
meister führen zwei, die
Kassirer eine Rosette.
Allgemeine Bemerkungen.
1. Die Breite der Schnüre beträgt bei den geflochtenen Achselstücken 5 mm, die des ganzen Geflechts
bz. des Futters bei den Achselstücken für Armee-Intendanten mit dem Range der Räthe 1. Klasse
und für den General-Auditeur 6, em, bei den übrigen 5,7. cm.
Das Wappenschild ist 26 cm hoch und 2/3 cm breit. Die Höhe der mit demselben
verbundenen Krone beträgt 158 ceim. Die Rosetten haben einen Durchmesser von 1,, cm.
Die Tresse der flachen Achselstücke ist 2,8 cm, das Futter mit Vorstoß 3,, cm breit. Die seidenen
Streifen in derselben sind 0,“ em von einander entfernt. Das Wappenschild ist 20 cm hoch
und 1, em breit. Die Höhe der mit demselben verbundenen Krone beträgt 1,/2 cmw. Die Rosetten
bben einen Durchmesser von 1,6 cm.
ie Beamten des Kriegsministeriums tragen im Falle
während des Kriegsverhältnisses die entsprechende Int
Nr. 2.
Abänderung des §. 14 der Disziplinarstrafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß der §. 14 der Disziplinarstrafordnung für das Heer
vom 31. Oktober 1872 in seinem letzten Absatz folgenden Wortlaut erhält:
„Offiziere seines Befehlsbereichs darf:
1. der kommandirende General bis zu vierzehn Tagen,
2. der Divisionskommandeur, der Gouverneur sowie der Kommandant einer großen Festung
(für welchen mindestens das Leaalt eines Brigadekommandeurs etatsmäßig ist) bis zu zehn Tagen,
3. der Brigadekommandeur und der Kommandant eines offenen Ortes sowie einer der übrigen Festungen
bis zu acht Tagen
mit Stubenarrest bestrafen.“
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin den 31. Dezember 1888.
do
w
ihrer Verwendung bei den Intendanturen
B Unifo
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegeministerium.