Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Kriegsministerium. Berlin den 8. Januar 1889. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 30/1. 89. C. J. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 3. 
Anderweitige Bezeichnung von Füsilier-Bataillonen. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
1. Bei denjenigen Infanterie-Regimentern, deren drei Bataillone sämmtlich schwarzes Lederzeug 
führen, wird die Bezeichnung „Füsilier-Bataillon“ in „III. Bataillon“ umgeändert. Das bisherige 
Füsilier-(Leib-) Bataillon des Braunschweigischen Infanterie-Regiments Nr. 92 führt die Bezeichnung 
„III. (Leib-) Bataillon.“ Das bisherige Garde-Füsilier-Bataillon des 1. Großherzoglich Hessischen 
Infanterie-(Leibgarde-) Regiments Nr. 115 und das bisherige Leib-Füsilier-Bataillon des 4. Groß- 
herzoglich Hessischen Infanterie-Regiments (Prinz Carl) Nr. 118 nehmen die Bezeichnung 
„III. Bataillon“ an. Die Mannschaften der III. Bataillone sind ebenso zu benennen, wie die 
der beiden ersten. 
Als Offizier-Seitengewehr soll bei den III. Bataillonen bis auf Weiteres noch der bisherige 
Füsilier-Säbel getragen werden. 
Die Besetzung der Stellen der Kommandeure von Füfilier= betiehungeweise III. Bataillonen und 
der Kompagnie-Chefs von Füsilier Kompagnien beziehungsweise Kompagnien der III. Bataillone 
bedarf in Hukun nicht mehr der Bestätigung der kommandirenden Generale beziehungsweise der 
Divisions-Kommandeure. 
Berlin den 4. Januar 1889. 
  
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— 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 10. Januar 1889. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee 
gebracht, daß von einer Umstempelung der vorhandenen Bestände an Bekleidungs= und Ausrüstungs-Stücken, 
Waffen 2c. abzusehen ist. Die Kosten der neu zu beschaffenden Dienstsiegel und Dienststempel sind bei Kapitel 24 
Titel 22 zu verrechnen. 
No. 106/1. 89. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 4. Januar 1889. 
Nr. 4. 
Kautionen der Beamten der Korps-Bekleidungsämter. 
Die im §. 4 Absatz 2 der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzblatt Seite 179) dem Kriegs- 
ministerium vorbehaltene Befugniß, unter der dort gedachten Voraussetzung bei Versetzung eines Beamten in 
ein Amt mit höherer Kautionspflicht die Ergänzung der Kaution durch Aährliche Gehaltsabzüge zu gestatten, 
wird hierdurch rücksichtlich der Beamten der Korps-Bekleidungsämter den Königlichen Generalkommandos 
übertragen. 
No. 428/12. 88. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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