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Kriegsministerium. Berlin den 8. Januar 1889.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 30/1. 89. C. J. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 3.
Anderweitige Bezeichnung von Füsilier-Bataillonen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
1. Bei denjenigen Infanterie-Regimentern, deren drei Bataillone sämmtlich schwarzes Lederzeug
führen, wird die Bezeichnung „Füsilier-Bataillon“ in „III. Bataillon“ umgeändert. Das bisherige
Füsilier-(Leib-) Bataillon des Braunschweigischen Infanterie-Regiments Nr. 92 führt die Bezeichnung
„III. (Leib-) Bataillon.“ Das bisherige Garde-Füsilier-Bataillon des 1. Großherzoglich Hessischen
Infanterie-(Leibgarde-) Regiments Nr. 115 und das bisherige Leib-Füsilier-Bataillon des 4. Groß-
herzoglich Hessischen Infanterie-Regiments (Prinz Carl) Nr. 118 nehmen die Bezeichnung
„III. Bataillon“ an. Die Mannschaften der III. Bataillone sind ebenso zu benennen, wie die
der beiden ersten.
Als Offizier-Seitengewehr soll bei den III. Bataillonen bis auf Weiteres noch der bisherige
Füsilier-Säbel getragen werden.
Die Besetzung der Stellen der Kommandeure von Füfilier= betiehungeweise III. Bataillonen und
der Kompagnie-Chefs von Füsilier Kompagnien beziehungsweise Kompagnien der III. Bataillone
bedarf in Hukun nicht mehr der Bestätigung der kommandirenden Generale beziehungsweise der
Divisions-Kommandeure.
Berlin den 4. Januar 1889.
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Wilhelm.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 10. Januar 1889.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee
gebracht, daß von einer Umstempelung der vorhandenen Bestände an Bekleidungs= und Ausrüstungs-Stücken,
Waffen 2c. abzusehen ist. Die Kosten der neu zu beschaffenden Dienstsiegel und Dienststempel sind bei Kapitel 24
Titel 22 zu verrechnen.
No. 106/1. 89. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 4. Januar 1889.
Nr. 4.
Kautionen der Beamten der Korps-Bekleidungsämter.
Die im §. 4 Absatz 2 der Verordnung vom 16. August 1876 (Reichs-Gesetzblatt Seite 179) dem Kriegs-
ministerium vorbehaltene Befugniß, unter der dort gedachten Voraussetzung bei Versetzung eines Beamten in
ein Amt mit höherer Kautionspflicht die Ergänzung der Kaution durch Aährliche Gehaltsabzüge zu gestatten,
wird hierdurch rücksichtlich der Beamten der Korps-Bekleidungsämter den Königlichen Generalkommandos
übertragen.
No. 428/12. 88. B. 3. Bronsart v. Schellendorff.