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Kriegsministerium. Berlin den 9. Mai 1889.
Nr. 140.
Trennung des Oberkommandos der Marine von der Verwaltung derselben.
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß zufolge Allerhöchster Ordre vom 30. März 1889:
a) das Oberkommando der Marine vom 1. April d. J. ab von der Verwaltung derselben getrennt
ist und von dem kommandirenden Admiral geführt wird, dessen Pflichten und Rechte denjenigen
eines kommandirenden Generals in der Armee entsprechen;
b) die Verwaltung der Marine unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers von dem Staats-
sekretär des Reichsmarineamts mit den Befugnissen einer obersten Neichsbehörde geführt wird.
No. 131/5. 839. A. 1. v. Verdy.
Nr. 141.
Führung des Prädikats Exzellenz seitens der Staatssekretäre der Reichsämter.
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß zufolge Allerhöchster Ordre vom 27. April 1889
die Staatssekretäre des Auswärtigen Amts, des Reichsamts des Innern, des Reichsjustizamts, des Reichs-
schatzamts, des Reichspostamts und des Reichsmarineamts für die Dauer ihres Amtes das Prädikat Exzellenz
Kriegsministerium. Berlin den 9. Mai 1889.
führen.
No. 131/5. 39. A. 1. v. Verdy.
Kriegsministerium. « Berlin den 9. Mai 1889.
Nr. 142.
Zusatz zur Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888.
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß im vorletzten Absatze des §. 28 der
Garnisondienst-Vorschrift die dritte Zeile wie solnt lautet:
„feiertagen, am Neujahrstage, Charfreitage und Himmelfahrtstage, sowie an den“
Dies wird mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß eine besondere Tektur nicht aus-
gegeben werden wird.
No. 149/6. 89. A. 2. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 17. Mai 1889.
Nr. 143.
Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen.
Die Anmerkung?) zu §. 17, 1 der vorbezeichneten Vorschrift erhält folgenden Zusatz:
„Sind einem Truppentheil die Augmentationswaffen eines anderen Truppentheils in Ver-
wahrsam gegeben oder in einer Garnison die Waffen solcher Truppentheile, welche erst bei der
Mobilmachung errichtet werden, niedergelegt, so werden die durch die Aufbewahrung, Beauf-
sichtigung, Reinigung und Instandhaltung der betreffenden Waffen entstehenden Kosten besonders
vergütigt.
Zu diesen Kosten gehören:
die baaren Auslagen für die zum Reinigen und Einfetten der Waffen erforderlichen
Materialien,
die Entschädigung der Büchsenmacher für nothwendige Nevisionen — siehe §. 17,1 —,
die Bezahlung für die in Folge des Putzens etwa nothwendig werdenden Instandsetzungen der
Waffen, nach den Sätzen des Waffen-Reparatur-Preis-Verzeichnisses für die Artillerie-Depots,
. die Zulage für Gewehraufseher mit 12 Mk. monatlich bz. 40 Pfg. täglich für den Mann.
Die bezüglichen Liquidationen sind alljährlich zum 15. März an die Artillerie-Depot-
Inspektion, in deren Bereich die Waffen gehören, einzusenden, von letzterer festzustellen und auf
dasjenige Artillerie-Depot anzuweisen, bei welchem die Waffen anderenfalls aufzubewahren wären.
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