Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Die Kosten gelangen beim Kapitel 37 Titel 18a des Etats zur Verrechnung. 
Ob die Annahme eines besonderen Hewehrauffehers nöthig ist, darüber wird nach den ob- 
waltenden Verhältnissen durch das Königliche Generalkommando bestimmt.“ — 
Die Letzteren werden ersucht, zum 15. Juni d. J. hierher mitzutheilen, für welche Garnisonorte und 
in welcher Zahl die Annahme von Gewehraufsehern genehmigt worden ist. 
Bemerkt wird, daß eine Tektur nicht zur Ausgabe kommt, da die vorberegte Vorschrift demnächst neu 
gedruckt werden wird. 
No. 538/4. 89. A. 2. v. Verdy. 
  
  
Kriegsministerium. Verlin den 19. Mai 1889. 
Nr. 144. 
Tabellarische Uebersicht der bei der Loosung im Jahre 1888 gezogenen höchsten Loosnummern u. s. w. 
Z#foige nachträglich öingegangener Meldung ist die Abschlußnummer des Aushebungsbezirks Patschkau (Bezirk 
eiße) für 1888 auf Nr. 202 neu festgestellt. 
Die tabellarische Uebersicht der bei der Loosung im Jahre 1888 gezogenen höchsten Loosnummern 2c. 
ist hiernach zu berichtigen. 
J. A. 
No. 199/5. 89. A. 1. v. Falckenstein. 
Kriegsministerium. # Berlin den 20. Mai 1889. 
Nr. 145. 
Ausstattung der Küchen und Speisekammern in militärfiskalischen Dienstwohnungen mit festen Wand- 
gerüsten (Regalen). 
Zur besseren Erhaltung der baulichen Substanz der Dienstwohngebäude wird genehmigt, daß die Ausstattung 
der Küchen und Speisekammern in militärfiskalischen Dienstwohnungen mit Festen Wendgerüften (Regalen) 
künftig bei Neubauten in den Kostenanschlägen berücksichtigt werden darf. Dem Kriegsministerium bleibt jedoch 
die Entscheidung darüber vorbehalten, inwieweit das Bedürfniß solcher Einrichtungen, welches die allgemein 
üblichen Grenzen in keinem Falle überschreiten darf, anzuerkennen ist. Bei Vorlage derartiger Kostenanschlage 
ist daher die Genehmigung zu solchen Herstellungen in jedem Falle besonders zu beantragen. 
No. 993/3. 89. B. 4. v. Verdy. 
Nr. 146. 
Reifezeugnisse für die Universität von ansländischen höheren Lehranstalten. 
Gesuche um ausnahmsweise Anerkennung der von ausländischen höheren Lehranstalten ertheilten Reisezeugnisse 
für die Universität als gültige Zeugnisse der wissenschaftlichen Befähigung für den einsährig feiwilligen Dienst 
in Deutschland (5. 90 Ziffer 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888, Central-Blatt 1889 S. 1) sind 
an den Ciwvilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission (§. 25 Ziffer 2 bis 4 a. a. O.) zu richten, welcher 
nach Feststellung der in Betracht kommenden Verhältnisse die Gesuche auf dem Instanzenwege hierher befördern wird. 
Berlin den 13. Mai 1889. 
  
  
  
Der Reichskanzler. 
In Vertretung. 
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 19. Mai 1889. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 479/5. 839. A. 1. v. Falckenstein. 
 
	        
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