Wiegsminssterium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 13. Mai 1889.
Nr. 151.
Nachbescheinigungen (zweite Ausfertigungen) über ausgeführte Lieferungen bz. Leistungen.
Es wird daraufs Fufmerlsam emacht,
daß ?# Nahbescheinigungen (weite Ausfertigungen) über ausgeführte Leistungen oder Lieferungen
der Gemeinden nur ausnahmsweise und nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn vom Antrag-
steller nachgewiesen ist, daß die ursprünglich ertheilte Bescheinigung nicht mehr beizubringen und
durch Benehmen mit der betreffenden Korps Intendantur festgestellt ist, daß eine Liquidirung der
fraglichen Kosten noch nicht stattgefunden hat.
Die zweite Ausfertigung ist als solche in der Ucberschrift deutlich zu bezeichnen und in derselben noch
besonders auszusprechen, daß ihre Ausstellung an Stelle der angeblich verloren gegangenen ursprünglichen
Bescheinigung Wrbolgt ist.
No. 226/4. 89. Kühne.
Kriegsministerium. —
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 18. Mai 1889.
Nr. 152.
Berichtigung der Grundsätze für di Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
d Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
1. Säe ess. In dem Jiss Ziffer 2 zu §. 14 ist das Wort „Beurlaubung" durch „Kommandirung“
zu ersetze
2. Seite 78. Ziffer 25 ist im ersten Abschnitt auf 8. 30,1 der Friedens- Besoldungsvorschrift anstatt
auf die 34,1 und ab des Geldverpflegungs- Reglemenis für das Preußische Heer im Frieden zu
verweise
3. Etendaselist. Im zweiten Abschnitt ist die Stelle „unter den dort angegebenen Bedingungen“
zu streichen.
No. 4/5. 89. C. 3. v. Grolman.
Kriegsministerium. 980Ö25
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 19. Mai 1889.
Nr. 153.
Militär-Fundatistenstellen bei der Ritter-Akademic zu Liegnitz.
Bei der Königlichen Nitter- Akademie in Liegnitz kann eine Militär-Fundatistenstelle sogleich, eine zweite
voraussichtlich zu Michaelis d. J. besetzt werden.
Bewerbungen sind an die Infanterie- Abtheilung im Kriegsministerium zu richten
ie Aufnahme in die Anstalt erfolgt nicht vor zurückgelegtem 12. Lebenslahre des Betreffenden,
auch muß derselbe dann mindestens die Vorkenntnisse für die Quarta eines Imnasiums besitzen
Uebrigen wird auf die nachstehend auszugsweise abgedruckten Bestimmungen o r 7 und 8
der „Nachrichten“ über die genannte Ritter-Akademie verwiesen.
S. 7.
Die Königlichen Militär-Fundatistenstellen werden von dem Königlichen Kriegsministerium auf
fünf Jahre verliehen an Söhne adeliger Offiziere aus der Provinz Schlesien, welche im Königlichen Heere
Offizerstellen güücenz oder bekleidet haben. Zur Erlangung einer Militär= Fundatistenstelle ist nothwendig:
da Vater sowie der Sohn geborene Schlesier sind
en Bedurftigleit des Vaters Senstehe. und derselbe erklärt, seinen Sohn für den Militärstand
u bestimm
3. ch der beraffende Knabe gesund und kräftig, und dabei vorauszusehen ist, daß er sich für den
Militärstand dereinst eignen werde.
Hinsichtlich der Geburt des Sohnes ist nachgegeben, daß auch solche Söhne in Schlesien geborener
füfiere zur Fundation gelangen können, welche zwar nicht selbst in Schlesien geboren, deren Väter jevoch
Dd bst zur Zeit ihrer beantragten Notirung anfüssih- find sind.
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