Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

— 127 — 
8. 8. 
An Zeugnissen sind außer dem Geburtszeugniß des Knaben und dem seines Vaters, sowie einem 
Bedürftigkeits-Attest des Letzteren, ein Schulzeugniß, ein Revaccinations-Attest und ein durch einen höheren 
Militärarzt über die körperliche Beschaffenheit des Knaben ausgestelltes Attest und ein Nationale nach dem 
folgenden Schema beizusügen: . 
Nationale 
des (N. N.), dessen Aufnahme als Militär-Fundatist in die Ritter-Akademie zu Liegnitz nachgesucht wird. 
  
Name Dessen Geschlechts- Zahl der 
Vor- Geburts- und Dienst- Geburts= Name Wohnort Kinder und 
und Charakter Verhältnisse ort und der sonstige 
Zuname des im desselben GeburtsortEltern Familien- 
Tag Ort Vaters Militär der Mutter Verhältnisse. 
  
  
  
  
  
  
  
  
» Die Richtigkeit dieses Nationales bescheinige ich mit dem Bemerken, wie ich meinen Sohn für den 
Militärstand bestimme und die desfallsigen Bedingungen zu erfüllen mich verpflichte. 
(Wohnort und Datum.) 
(Unterschrift des Vaters rc.) 
  
No. 471/5. 89. A. 2. v. Falckenstein. 
Kriegsministerium. — — 
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 20. Mai 1889. 
Nr. 154. 
Anstellung von Unteroffizieren von sechsjähriger Dienstzeit als Schutzleute bei dem Polizeiamte der Freien 
und Hansestadt Lübeck. 
Die im Armee= Verordnungs-Blatt Seite 116 veröffentlichte Bekanntmachung vom 29. April 1889, 
betreffend die Anstellung von Unteroffizieren mit neunjähriger Dienstzeit als Schutleute bei dem Polizeiamte 
der Freien und Hansestadt Lübeck, findet auf Unteroffiziere, welche nach mindestens sechsjähriger aktiver Dienst- 
zeit aus dem Heere oder aus der Marine ausgeschieden sind, sinngemäß Anwendung. 
In Bezug auf §. 10 der Bekanntmachung wird bemerkt, daß den in Rede stehenden Unteroffizieren 
ein nur für den Civildienst des Lübeckischen Staates gültiger Civilversorgungsschein — entweder voch einer 
Esapmdiemsteit von fünfzehn, im Falle der Invalidität aber nach einer Gesammtdienstzeit von acht Jahren — 
ertheilt wird. 
No. 180/5. 89. C. 3. v. Grolman.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.