Metadata: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

392 I. Pactum primogeniturae waldeccense vom 19. Juli 1685, 22 
pro rata einem jedwedern, so viel bierzu von nöthen, von denen Renten und 
Gefällen zu selbst eigener Erhebung assigniren sollen, und wollen auf solchen 
Fall Wir Graff Christian Ludwig ebenfals in Unserm Antheil Landes einige 
sichere und ohnbeschwerte Gefälle benennen, worauß die Appanagia auf Wal- 
deckischer- Wildungischer Linie gewiß bezahlet, oder denen Appanagiatis zur 
Versicherung und selbstiger Erhebung eingethan werden können; Und zum Fall 
dergleichen Renten und Gefälle zu benennen, Wir verhindert werden würden, 
sollen denen abgetheilten Herren die sicherste und bereiteste Mittel und Renten 
aus Unserm Antheil Graffschafft zu dem Ende hiemit und in Krafft dieses ver- 
schrieben und angewiesen seyn. 
Daferne aber Wir Georg Friederich Fürst zu Waldeck ohn Männliche Er- 
ben nach GOttes Willen versterben solten, haben Wir Christian Ludwig Graff 
zu Waldeck per pactum solenne zugesagt und versprochen, auch vorermeldtes 
Unser Erb-Statutum dahin expresse hiemit wiederhohlet, daß Wir es bey der 
darinnen und insonderheit in $. Fünfftens gemachten Verordnung allerdings be- 
wenden lassen, und gestatten wollen, daß aus denen Pyrmontischen Renten und 
Gefällen denen post genitis die Appanagia gereichet, oder zu selbst eigener Er- 
hebung dieselbe pro rata cujusque einem jedwedern assigniret werden. 
Gleichergestalt haben Wir Uns wohlbedächtlich vereinbahret und verglichen, 
ordnen auch und wollen Sechstens, daß denen Fräulein und Töchtern im Hause 
so wohl von Fürst- als Gräfflichen Linien, so lang dieselbe ohnverheurathet blei- 
ben, Ihr Deputat (immassen solches hiernächst zu benennen) jährlich richtig und 
ohnweigerlich gereichet und cingehändiget werden solle: 
Trüge es sich dann Siebendens zu, daß eine oder andere von des regieren- 
den oder abgefundenen Herrn, Töchtern oder Fräulein verheurathet oder ausge- 
steuret werden müsten, soll nach Dero in Unserm Hause Waldeck bishero gefun- 
denen observantz die Aussteuer aus dem gantzen Lande mit dem gewöhnlichen 
quanto der vier tausend Gulden beschehen, derer abgefundenen Herren Töchtern 
aber, zu Behuf benöthigten Geschmucks und Kleidung, von jeden derer beyden 
regierenden Herren eine Zulage von drey hundert Reichsthalern und also in 
Summa sechs hundert Reichsthaler gereichet werden. 
Und zwaren werden Achtens die vor die Jüngere Herren und Töchtere 
verordnete Appanagia und Deputat dergestalt constituiret, daß jeder von denen 
abgefundenen Herrn, Jährlich zu seinem Appanagio tausend Rthl. entweder in 
baarcm Gelde, von denen regierenden Herren empfangen, oder Ihm dieselbe in 
gewisse Gefälle vorbedeuteter massen, nach seiner des Appanagiati Wahl und 
Gefälligkeit, ohne alle Last, frey und ohnbeschwehrt versichert, und würcklich 
eingethan werden sollen. Die Fräulein und Töchtere derer regierenden Herren, 
sollen nach Ihres Vattern Todt von dem Successore Ihres Herrn Vatters in der 
Regierung, mit Logement und Tafel verpfleget, und Ihnen darzu Jährlich zum 
Deputat zwey hundert Rthl. oder dafern die Töchter lieber anderwärts leben 
wolten, an statt Herrschafttlicher Taffel und Logement über jetzt berührte zwey 
hundert Rthl. nach ein ad zwey hundert Rthl. worüber sie sich mit dem Re- 
gierenden Herrn zuvergleichen, und zwar nur, so lange dieselbe unverheyrathet
	        
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