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Kriegsministerium. Berlin den 27. Mai 1889.
Nr. 161.
Aufhebung einer Vorschrift.
Die „Vorschrift für die Ablegung des wissenschaftlichen Theils der letzten Berufsprüfung für die Offiziere
der Feld-Artillerie, Berlin 1887" wird hiermit aufgehoben und ist von den Truppentheilen auszurangiren.
No. 86 1/5. 89. A. 4. v. Verdy.
Kriegsministerium. Verlin den 5. Juni 1889.
Nr. 162.
Bade- und Brunnenkuren.
In der Anlage werden die „Bestimmungen über Bade= und Brunnenkuren" mit dem Hinzufügen zur Kenntniß
a P 2 gebracht, daß die über diesen Gegenstand früher ergangenen Bestimmungen sämmtlich außer Kraft
gesetzt sind.
No. 1781/4. 89. M. A. v. Verdy.
Kriegsministerium. —— — Berlin den 6. Juni 1839.
Nr. 163.
Kommandos von Mannschaften zu den Gewehrfabriken Spandau, Erfurt, Danzig und zur Munitions-
fabrik Spandau.
1. Die zu den vorgenannten Fabriken als Schützen bz. Ordonnanzen 2c. kommandirten Mannschaften,
ferner die Burschen der den Fabriken angehörenden oder zu denselben zur Dienstleistung bz. zu
Unterrichtskursen kommandirten Offiziere sind, soweit sie von Truppentheilen außerhalb der Fabrik-
orte abkommamdirt sind, an letzteren einem von der Kommandantur bz. dem Garnison-Kommando
zu bestimmenden Truppentheil zur Verpflegung zuzutheilen.
Die aus derselben Garnison Kommandirten bleiben in der Verpflegung ihres Truppentheils.
Die 1aeberweisung erfolgt durch Auszug aus der Truppenstammrolle (Muster 4 zu §. 12 der
Heerordnung).
Aus dem Auszuge — Spalte 15 — muß ersichtlich sein:
der monatliche Löhnungssatz,
die Führung und
die eltwa erlittenen Strafen.
Dem Auszuge sind beizufügen:
a) eine Verpflegungsbescheinigung,
b) ein Verzeichniß der mitgegebenen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke,
JP) der für die Rückkehr ersoiverliche, bis auf Datum und Unlerschrfft vollständig ausgefertigte
Militärfahrschein (Anlage III der F. Tr. O.),
4) eine Zählkarte, wie solche in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Npport. und
Berichterstattung — Beilage zu Nr. 6 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1873, Anmerkung
auf Seite 3, Muster 9 — beschrieben ist.
Die Ueberweisungs-Papiere — und zwar der Auszug aus der Truppenstammrolle in zwei-
facher Ausfertigung — sind der Direktion der Fabrik so zuzusenden, daß sie drei Tage vor dem
Eintreffen der Kommandirten eingehen. Die Fabrik-Direktion hat demnächst diese Papiere, den
vorerwähnten Auszug jedoch nur in einfacher Ausfertigung, dem Truppentheil zuzustellen, welchem
die Kommandirten zugetheilt sind.
ür die aus der Garnison Kommandirten ist der Fabrik-Direktion nur der Auszug aus
der Truppenstammrolle und zwar in einfacher Ausfertigung zuzusenden.
Gleichzeitig hat die Direktion der Forri dem Truppentheil, dem der Kommandirte angehört,
mitzutheilen, welchem Truppentheil der Garnison der Kommandirte zugetheilt ist.
3. Jedem Kommandirten sind mitzugeben:
2 Feldmützen (dem Unterofsfizier außerdem 1 Schirmmütze),
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags-, 1 Dienstrock),
2 Drillichjacken (dem Unteroffizier 2 Drillichröcke; den Mannschaften der Mecklenburg-
Schwerinschen Truppentheile an Stelle der Drillichjacken 1 Bluse),