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Dieselben haben in kleineren feldmarschmäßig ausgerüsteten Verbänden, etwa pro Eskadron
und Batterie ein kriegsstarker Zug, mit den erforderlich erscheinenden kriegsmäßig bepackten
Geschügzen und Fahrzeugen 8 erfolgen.
t ine möglichst große Anzahl von Offizieren und Unteroffizieren hat diesen Uebungen bei-
zuwohnen.
Bei der Infanterie, den Jägern und den Pionieren finden — der Kostenersparnisse wegen möglichst
im Zusammenhange mit den vorerwähnten Uebungen — Uebungen im Verladen einzelner Heicge-
mäßig bepackter und, soweit am Garnisonorte Jugpferde beriktener Waffen hierfür verfügbar
sind, auch bespannter Fahrzeuge statt.
Die Adjutanten, Zahlmeister, Iahlwweiser Aspiranten sowie die in der Führung der Patronen-
wagen ausgebildeten Unteroffiziere 2c. sind hierzu heranzuziehen, auch ist eine Betheiligung derselben
an den Ein= und Ausladeübungen der anderen Waffen, soweit es erforderlich erscheint, anzustreben.
Die Train-Bataillone halten mit Rücksicht auf vie halbjährige Dienstzeit der Trainsoldaten zweimal
im Jahre Verladeübungen im Sinne der Ziffer 1 ab.
Die Fußartillerie-Truppentheile halten keine Verladeübungen ab.
Es ist darauf Bedacht zu nehmen, die Zahl der zum Verladen von Pferden, Geschützen und
Fahrzeuzen bestimmten Eisenbahnwagen sowie die Jahl der Uebungstage der Kosten wegen auf
das oihwendigste “ beschränken.
Ist die Abhaltung der Uebungen an einem Tage nicht angängig, so haben die Uebungen
einer Garnison an aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden.
Befindet sich am Garnisonorte keine oder keine geeignete Bahnstation, auf der Ein= und
Ausladeübungen vorgenommen werden können, so hat dies, insofern nicht besondere Kosten dadurch
entstehen, auf der zunächst gelegenen hierfür geeigneten Station zu erfolgen.
Ein Ueben des Ein= und Ausladens von Mannschaften findet bei keiner Waffengattung statt.
Seitens der Truppenbefehlshaber ist mit Strenge darauf zu lalten, daß die Eisenbahn-Beförderungen
von Truppentheilen bei Gelegenheit der Manöver, Schießübungen u. s. w. genau nach
den Vorschriften der Militär-Eisenbahn-Ordnung und Felddienst-Ordnung und besonders hinsichtlich
des Ein= und Ausladens soweit als irgend thunlich kriegsmäßig ausgeführt werden.
Ein sachgemäßer theoretischer Unterricht (s. Anlage VII, VIII und IX zu §§. 41, 42, 43
der Kriegs-Transport-Ordnung und Felddienst-Ordnung 1. Theil L) hat diesen Eisenbahn-
Beförderungen jedesmal vorauszugehen.
B
Die Vergütung der durch diese Uebungen der Eisenbahn-Verwaltung entstehenden Selbstkosten ist,
sewett es sich um Königlich Preußische Staatsbahnen handelt, wie bisher nach folgenden mit der genannten
erwaltung vereinbarten Einheitssätzen zu berechnen.
Es sind zu liquidiren:
1.
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für die Beförderung der zu den Uebungen erforderlichen leeren Wagen von den Depotstationen
nach den Uebungsstationen, sofern auf den letzteren die erforderlichen Wagen nicht verfügbar sind
sowie für die Zurückbeförderung derselben nach den Depotstationen für den Terstnenwagen
20t Imund für den Güterwagen jeder Art einschliehiich der Viehwagen 0,02 „X pro Wagen und
ilometer;
Hfür die Hergabe von Personen- und Güterwagen für die Dauer der Uebungen 2 J bz. 144
pro Wagen und angefangenen Uebungstag;
für das Rangiren der Wagen: 0,50 .#4 pro Wagen und angefangenen Uebungstag. Eine Vergüu-
tung darf nicht beansprucht werden, wenn das Rangiren ausschließlich durch die Mannschaften
der übenden Truppentheile hat bewirkt werden können, was jedoch nur dann 4 geschehen hat,
wenn die Eisenbahn-Verwaltung erklärt, ihrerseits das erforderliche Personal nicht zur Verfügung
stellen zu können;
. für die Beförderung der Wagen-Ausrüstungsgegenstände und Ladungs-Utensilien von den Depot-
tationen nach den Uebungsstationen, die Einbringung 2c. derselben in die Wagen sowie die Zurück-
beförderung nach den Depotstationen: 1 4¾ pro Wagen;