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einjährig-freiwillige Aerzte, einjährig-freiwillige Militär=
Apotheker und einjährig-freiwillige Unterrobärzte, soweit
dieselben nicht außerhalb der Garnison ihrer Wahl angestellt
oder vorübergehend kommandirt sind; Zeugfeldwebel, Zeug-
sergeanten, Zeughausbüchsenmacher und Wallmeister; Büchsen-
macher, Wafssenmeister und Sattler der Truppen;: Divisions-
und Garnisonsküster, sowie sonstige Unterbeamte der Militär-
verwaltung; Kadetten; Studirendeder militärärztlichen Bildung
anstalten; Unteroffiziervorschüler; Mannschaften der Land-
gendarmerie; Mannschaften der Marine vom Feldwebel u. s. w.
einschließlich abwärts, der Invalidenhäuser und der Groß=
herzoglich Mecklenburgischen Invaliden-Abtheilung, unter Um-
ständen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Militär= u. s. w.
Dienst, sofern das Leiden aus einer Militär= oder Marine-
Dienstbeschädigung herrührt,)
die im Zivildienst angestellten bezw. dauernd beschäftigten oder
aus diesem Dienst als Pensionäre wieder ausgeschiedenen, ehe-
maligen Militär-Invaliden (8 106 des Militär-Pensions-
Gesetzes und Ausführungsbestimmungen des Bundesraths vom
22. Februar 1875 zu diesem Paragraphen) beim Nachweise
ihrer Mittellosigkeit und des Zusammenhanges ihres Leidens
mit einer in dem Heere oder in der Marine erlittenen Kriegs-
oder Friedens-Dienstbeschädigung, sofern die der Militär=
verwaltung zur Verfügung stehenden Stellen nicht von Näher-
berechtigten besetzt oder beansprucht sind.
84.
Anträge.
Sämmtliche Anträge auf Bewilligung freier Badekuren oder auf
Zulassung zu Badekuren gegen Bezahlung der Selbstkosten sind bei
der vorgesetzten Militärbehörde anzubringen und gelangen mit dem
Badezeugniß und dem Nationale an die Generalkommandos, in den
5 6,2 und 3 erwähnten Fällen an die Medizinal-Abtheilung des
Kriegsministeriums. Nur die im § 3 Nr. 3b erwähnten, einer Kur
in Salzbrunn bedürftigen Invaliden sind mit ihren Anträgen un-
mittelbar an die Fürstliche Brunnen-Inspektion daselbst zu verweisen.
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. Aus den Nationalen müssen bei inaktiven Mannschaften zeitiger
Stand, Beruf, Vermögensverhältnisse, auch das Invaliditäts= und
Pensions= u. s. w. Verhältniß genau hervorgehen.
5.
Militärärztliche Zeugnisse über Badekuren.
Die Ausstellung der Badezeugnisse erfolgt nach Maßgabe der §§ 31
bis 34, 68, 70 und 71 der D. A.
) S. a. § 19, .