Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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2. Die Badezeugnisse für Mannschaften der Gendarmerie werden von den 
Kreisphysikern ausgestellt und nach beendeter Kur mit dem Vermerk 
des Badearztes an den Chef der Landgendarmerie unmittelbar zu- 
rückgereicht. 
Reisen der eine Badekur nachsuchenden Mannschaften zum Zwecke 
der Untersuchung auf das Bedürfniß der Badekur, sowie Reisen der 
Zeugnißaussteller zu gleichem Zweck werden aus Staaksfonds nicht 
vergütet. Sind Mannschasten so schwer krank, dab sie sich zur Unter- 
suchung nicht stellen können, so erscheint eine vorläufige Abweisung 
des Gesuchs bis nach erlangter Transportfähigkeit angezeigt. 
A Die Beförderungsart auf der Rückreise aus dem Bade begründet 
und beantragt der Badearzt. 
86. 
Entscheidungsbefugniß. 
Die Entscheidung auf Anträge wegen Zulassung aktiver und inaktiver 
Mannschaften zu kostenfreien Badekuren in den der Militärverwaltung 
zur Verfügung stehenden Kurorten, desgleichen die Bewilligung von 
Badekuren gegen Bezahlung der Selbstkosten trifft, so weit diese 
Entscheidung nicht nach Zisser 2 der Medizinal-Abtheilung zusteht, 
dasjenige Generalkommando, bei welchem die Anträge auf dem 
militärischen Dienstwege eingehen, und zwar auch dann, wenn der 
Kurort bezüglich der zu tressenden Badevorkehrungen nicht zu seinem 
Dienstbereich gehört. Dasselbe trifft auch Bestimmung über Mitgabe 
eines ständigen Begleiters (Lazarethgehülse oder Militärkranken-= 
wärter).“) 
Ehefrauen dürfen auf Staalskosten nicht zur Begleitung mit- 
gegeben werden. 
Der Entscheidung der Medizinal-Abtheilung unterliegen die Gesuche 
um Bewilligungen von Bade= und Brunnenkuren: 
a. in den für gewöhnlich den Mannschaften nicht zugänglichen 
Kurorten, wie Karlsbad, Marienbad u. s. w., 
— 
W 
*) 1. Nach Oeynhausen kommandirt das Generalkommando VII. Armec- 
korps zur flege der dleses Bad besuchenden, gelähmten Milltärkurgäste, sowle 
zur Unterstlzung des betr. Badearztes belm Elektristren, Verbinden u. s. w. 
alllährlich während der Kurzelt 1 Lazarethgehl##s#en, welcher der Bade--Direktion 
auch noch einige Tage nach beendeter Kurzeit zur Hülfslelistung bel den schrift- 
lichen Arbeiten, Liquldationen u. f. w. für die Militär-Verwaltung belassen 
wird; außerdem kann dorthin zur Pflege der Militärkurgäste, welche beständiger 
Wartung und delee bedürfen, noch 1 Militärkrankenwärter kommandirt werden. 
Teplitz kommandirt das Generalkommando IV. Armeekorps all- 
jahriich 5n, un. Kurzelt 1 oder 2 Militärkrankenwärter. 
le Mitgabe ständiger Begleiter nach Hepnhausen und Teplih ist hier. 
nach K.¾ Slehnute entbehrlich.
	        
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