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2. Die Badezeugnisse für Mannschaften der Gendarmerie werden von den
Kreisphysikern ausgestellt und nach beendeter Kur mit dem Vermerk
des Badearztes an den Chef der Landgendarmerie unmittelbar zu-
rückgereicht.
Reisen der eine Badekur nachsuchenden Mannschaften zum Zwecke
der Untersuchung auf das Bedürfniß der Badekur, sowie Reisen der
Zeugnißaussteller zu gleichem Zweck werden aus Staaksfonds nicht
vergütet. Sind Mannschasten so schwer krank, dab sie sich zur Unter-
suchung nicht stellen können, so erscheint eine vorläufige Abweisung
des Gesuchs bis nach erlangter Transportfähigkeit angezeigt.
A Die Beförderungsart auf der Rückreise aus dem Bade begründet
und beantragt der Badearzt.
86.
Entscheidungsbefugniß.
Die Entscheidung auf Anträge wegen Zulassung aktiver und inaktiver
Mannschaften zu kostenfreien Badekuren in den der Militärverwaltung
zur Verfügung stehenden Kurorten, desgleichen die Bewilligung von
Badekuren gegen Bezahlung der Selbstkosten trifft, so weit diese
Entscheidung nicht nach Zisser 2 der Medizinal-Abtheilung zusteht,
dasjenige Generalkommando, bei welchem die Anträge auf dem
militärischen Dienstwege eingehen, und zwar auch dann, wenn der
Kurort bezüglich der zu tressenden Badevorkehrungen nicht zu seinem
Dienstbereich gehört. Dasselbe trifft auch Bestimmung über Mitgabe
eines ständigen Begleiters (Lazarethgehülse oder Militärkranken-=
wärter).“)
Ehefrauen dürfen auf Staalskosten nicht zur Begleitung mit-
gegeben werden.
Der Entscheidung der Medizinal-Abtheilung unterliegen die Gesuche
um Bewilligungen von Bade= und Brunnenkuren:
a. in den für gewöhnlich den Mannschaften nicht zugänglichen
Kurorten, wie Karlsbad, Marienbad u. s. w.,
—
W
*) 1. Nach Oeynhausen kommandirt das Generalkommando VII. Armec-
korps zur flege der dleses Bad besuchenden, gelähmten Milltärkurgäste, sowle
zur Unterstlzung des betr. Badearztes belm Elektristren, Verbinden u. s. w.
alllährlich während der Kurzelt 1 Lazarethgehl##s#en, welcher der Bade--Direktion
auch noch einige Tage nach beendeter Kurzeit zur Hülfslelistung bel den schrift-
lichen Arbeiten, Liquldationen u. f. w. für die Militär-Verwaltung belassen
wird; außerdem kann dorthin zur Pflege der Militärkurgäste, welche beständiger
Wartung und delee bedürfen, noch 1 Militärkrankenwärter kommandirt werden.
Teplitz kommandirt das Generalkommando IV. Armeekorps all-
jahriich 5n, un. Kurzelt 1 oder 2 Militärkrankenwärter.
le Mitgabe ständiger Begleiter nach Hepnhausen und Teplih ist hier.
nach K.¾ Slehnute entbehrlich.