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bedarf es der Zustimmung der Medizinal-Abtheilung. Eine Kur
über insgesammt 8 Wochen hinaus wird Mannschaften nicht bewilligt.
88.
Nochmalige Untersuchung.
Wegen der nochmaligen Untersuchung vor der Absendung in die
Bäder vergl. § 70, u der D. A.
. Nach der Rückkehr findet eine militärärztliche Untersuchung der
aktiven Mannschaften in Bezug auf den Erfolg der gebrauchten
Kur, sowie darauf statt, ob und auf wie lange Zeit diese Mann-
schaften zur Sicherung des Kurerfolges der Schonung im Dienst
bedürfen.
Eine Uebersicht über den Erfolg der Kuren ist den Jahres-Kranken-
rapporten der Truppenärzte beizufügen.
80.
Entsendung nach und von dem Badeorte.
Die Entsendung der zu kostenfreien Kuren zugelassenen Mannschaften
nach dem Kurorte erfolgt auf dem kürzesten und bequemsten Wege.
Dasselbe gilt für die Rückreise.
Wird in dem Badezeugniß bz. vom Badearzt die Beförderung des
Kranken in der zweiten Eisenbahnwagenklasse oder vie Begleitung
durch eine Militärperson oder die Unterbrechung einer weiten Reise
behufs Uebernachtens für unbedingt nöthig erachtet, so verfügt das
betr. Generalkommando auch hierüber das Weitere.
8 10.
Beaufsichtigung.
. Die Beaufsichtigung der Mannschaften in den im Deutschen Reiche
gelegenen Kurorten ist möglichst durch eine am Orte befindliche
Militärperson zu sichern. Ist eine solche nicht vorhanden, so kann
das Generalkommando die Beaufsichtigung dem Dienstältesten der
badenden Mannschaften überlassen oder einen Unteroffizier dazu be-
sonders kommandiren. Letzterer hat Anspruch auf Fuhrkosten und
Tagegelder, verbleibt während des Kommandos im Genusse der
Garnisonverpflegung und erhält außerdem freies Quartier und eine
tägliche Zulage in derselben Höhe, wie die Militärkurgäste des
betr. Ortes als Beköstigungszulage erhalten.
In Teplitz führt der zur Hausverwaltung des Militär-Bade-Instituts,
in Landeck der zur Wahrnehmung der Kastellangeschäfte beim Militär=
Kurhause kommandirte Feldwebel einer Halbinvaliden-Abtheilung
die Ausfsicht.