8 11.
Transportkosten der zu kostenfreien Badekuren Zugelassenen.
1. Nach und von den Badeorten werden die zu koslenfreien Kuren zu-
gelassenen Mannschaften auf der Eisenbahn u. s. w. für Rechnung
der Militärverwaltung befördert. Sie erhalten zu diesem Behufe
Militärfahrscheine für die im Deutschen Reiche belegenen Bahnen.
Für die auf Bahnen außerhalb Deutschlands zurückgelegten Strecken
werden die tarifmäßigen Fahrgelder, bei Landwegen 10 Pfennig
Fuhrkosten für jedes Kilometer gewährt. Mannschaften, welche die
Deutsche Grenze überschreiten, sind auf die Bestimmungen wegen
Mitnahme zollpflichtiger Gegenstände aufmerksam zu machen.
Für jedes angefangene Kilometer der zurückgelegten Eisenbahn= und
Landwegstrecke erhalten die vorbezeichneten Mannschaften 1 Pf. als
Pauschvergütung, aus welcher Fuhrkosten, Droschkengelder nach und
von den Bahnhöfen oder von einem zum anderen Bahnhofe, sowie
Auslagen bei Aufgabe des Gepäcks u. s. w. zu bestreiten sind.
k Bei weiten Reisen, die nur mit Unterbrechung behufs Uebernachtens
ausgeführt werden können, wird dem Betreffenden für das Nacht-
quartier eine Entschädigung von 2,50 JX gewährt.
8 12.
Geldverpflegung der zur kostenfreien Kur Zugelassenen
· im Badeort.
1. Die in Bäder entsendeten, aktiven Mannschaften sind in den Ver-
pflegungsrapporten als „kommandirt“ zu führen. Sie verbleiben
im Genusse ihrer vollen, chargenmäßigen Löhnung und erhallen
für die Reisetage neben dem Garnison-Brotgelde auch noch die
Verpflegungszuschlisse nach dem Satze ihres Garnisonortes. Auch
für den 31. eines Monats, wenn derselbe Reisetag ist, erhalten sie
Löhnung, Garnison-Brotgeld und die Verpflegungszuschüsse.
Am Kurorte wird ihnen neben Löhnung und Brotgeld entweder
die Mundverpflegung selbst oder eine bestimmte Verpflegungszulage
zur Selbstbeköstigung gewährt.
Für die Familien der in Bäder zum Gebrauche von Kuren
entsendeten, aktiven Unteroffiziere ist außerdem der Löhnungs-=
zuschuß von täglich 50 Pf. zuständig.
Mannschaften, welche in den Garnisonlazarethen als Passanten ver-
pflegt und kostenfrei zu Badekuren zugelassen werden (§ 6, 2c), bei
denen sonach die Badekur als Fortsetzung der Lazarethbehandlung
angesehen wird, erhalten dieselben Gebührnisse für die Reisetage
und während des Aufenthalts am Kurorte, wie die unter Ziffer 1
erwähnten Mannschaften mit der Maßgabe, daß die Löhnung nach
der erdienten Charge und den zur Zeit gültigen Sätzen, der Ver-
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