Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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1. 
pflegungszuschuß nach dem Satze des Garnisonortes des betr. Lazareihs 
zohlbar ist. 
Inaktive Mannschaften (Pensions= oder Unterstützungsempfänger 
§8 3, behalten an Stelle der Löhnung, des Brotgeldes und des 
Verpflegungszuschusses ihre volle Pension bezw. Unterstützung sowohl 
für die Reisetage, als für die Tage des Aufenthalts am Kurorte. 
In letzterem wird ihnen außerdem die Mundverpflegung selbst oder 
die festgesetzte Verpflegungszulage zur Selbstbeköstigung gewährt. 
Bei einer einen vollen Kalendermonat umfassenden Aufnahme in 
eins der Militärkurhäuser zu Wiesbaden, Teplitz oder Landeck 
ruht nach § 102 des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 
das Recht auf den Bezug der Invalidenpension, wenn letztere nicht 
zur Vestreitung des Unterhalts der zurückgelassenen Familie aus- 
nahmsweise belassen worden ist. Beim Ruhen der Pension erhalten 
diese Invaliden Löhnung der erdienten Charge (§ 12,2) und Brotgeld. 
Die den Invalidenhäusern u. s. w. angehörigen Mannschaften werden 
als Militärkurgäste den Pensionsempfängern insofern gleich behandelt, 
als sie kostenfrei befördert werden, die Nebenkosten von 1 Pf. für 
das km erhalten und im Genuß ihrer bisherigen Gebührnisse: Sold, 
Brotgeld, Klein-Bekleidungsgeld, Bekleidung: verbleiben. 
Die in den Kurorlen z. B. Aachen, Colberg, Lüneburg, Wiesbaden 
u. s. w. wohnenden, in diesen Orten selbst zu kostenfreien Kuren 
zugelassenen, aktiven und inaktiven Mannschaften erhalten nur die 
Kurmittel: Bäder, Brunnen, Arzneien und ärztliche Behandlung 
unentgeltlich. 
Den zur Unterstüthung schwer kranker Militärkurgäste kommandirten, 
militärischen Reisebegleitern wird für die Tage der mit dem Kranken 
gemeinschaftlich ausgeführten Reisen die Marschverpflegung, der 
Erfrischungszuschuß neben dem Militärfahrschein und der Pausch- 
vergülung von 1 Pf. für das km, sowie außerdem im Falle des 
Uebernachtens die Vergütung für das Nachtquartier mit 2,50 1 
zugebilligt. 
Bei der Rückkehr in die Garnison nach Ablieferung des Kranken 
und bei der Reise nach dem Kurorte zur Abholung des Kranken 
sind dagegen nur die bei sonstigen Kommandos zuständigen Ge- 
bührnisse (§ 35 des Reglements über die Naturalverpflegung der 
Truppen im Frieden) zahlbar. 
8 13. 
Transportkosten der nicht zu freien Kuren zugelassenen 
Militärkurgöste. 
Von den zu Badekuren gegen Bezahlung der Selbstkosten zugelassenen 
Personen werden auf Staatskosten befördert:
	        
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