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die Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Zeughausbüchsenmacher, Wall-
meister, Wassenmeister, Büchsenmacher, Sattler, aktive und inaktive
Mannschaften der Bundesstaaten Bayern, Sachsen und Württemberg,
der Marine und die Invaliden der Invalidenhäuser u. s. w.
Zu diesem Behufe ist ihnen hinsichtlich der auf deutschen Bahnen
zurückzulegenden Strecken ein Militärfahrschein zur Beförderung zum
ermähbigten Preise mitzugeben. Außerdem wird ihnen zur Bestreitung
der Nebenkosten für Ueberfracht u. s. w. ein Pauschbetrag von 1 Pf.
für das km gewährt.
Zöglinge der Kadettenanstalten und Studirende der militärärztlichen
Bildungsanslalten, ebenso Gendarmen werden auf Vorzeigung des
Ausweises über Zulassung zu einer Badekur und gegen sofortige
Entrichtung der Fahrgebühr nach dem Satze von 1,6 Pf. für das
km in der dritten Wagenklasse befördert.
Die übrigen, gegen Bezahlung zu Badekuren zugelassenen Personen
erhallen weder Militärfahrscheine noch für Rechnung der Militär=
verwaltung die Neben= und Uebernachtungskosten, Fuhrkosten
u. s. w.; auch werden sie militärisch nicht eingekleidet.
Dagegen bleibt ihnen überlassen, sich, mit dem Ausweise über
erfolgte Bewilligung einer Badekur gegen Erstattung der Selbst-
kosten und mit einer Bescheinigung über ihre Mittellosigkeit versehen,
an die zuständige Eisenbahnbehörde wegen Fahrpreisermäßigung zu
wenden.
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9 14.
Kosten für Bäder u. s. w. am Kurorte.
Den auf Staatskosten in die Kurorte entsendeten Mannschaften
werden daselbst Quartier, Bäder, Badewäsche — in Wiesbaden,
Teplitz und Landeck wird die Badewäsche aus den Beständen der
staatlichen Bade-Institute verabfolgt, in den anderen Kurorten liegen
die Kosten für Benutzung der Badewäsche allgemein in den Bäder-
preisen — Brunnen, Arzneien, Verbandmittel*) u. s. w., ärztliche
Behandlung und die etwa nöthige, besondere Wartung und Pflege
für Rechnung der Militärverwaltung gewährt.
. Die in dieser Beziehung nöthigen Vorkehrungen werden im Voraus
von den Korps-Intendanturen unter Mitwirkung des Korps-General=
arztes gelroffen. Erstere berichten darüber alljährlich zum 1. April
an die Medizinal-Abtheilung.
In den Nachweisungen über die getrossenen Badevorkehrungen ist
anzugeben, wie viel inaktive Mannschaften im Vorjahre aus jedem
Armeekorps für Rechnung des allgemeinen Pensionsfonds zu Bade-
kuren zugelassen worden sind, um nach Maßgabe der vorhandenen
—
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r*
*) Kosten für die an Inpaliden verabrelchten Verbandmutel trägt der
allgemeine Penstonsfondg.