Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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die Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Zeughausbüchsenmacher, Wall- 
meister, Wassenmeister, Büchsenmacher, Sattler, aktive und inaktive 
Mannschaften der Bundesstaaten Bayern, Sachsen und Württemberg, 
der Marine und die Invaliden der Invalidenhäuser u. s. w. 
Zu diesem Behufe ist ihnen hinsichtlich der auf deutschen Bahnen 
zurückzulegenden Strecken ein Militärfahrschein zur Beförderung zum 
ermähbigten Preise mitzugeben. Außerdem wird ihnen zur Bestreitung 
der Nebenkosten für Ueberfracht u. s. w. ein Pauschbetrag von 1 Pf. 
für das km gewährt. 
Zöglinge der Kadettenanstalten und Studirende der militärärztlichen 
Bildungsanslalten, ebenso Gendarmen werden auf Vorzeigung des 
Ausweises über Zulassung zu einer Badekur und gegen sofortige 
Entrichtung der Fahrgebühr nach dem Satze von 1,6 Pf. für das 
km in der dritten Wagenklasse befördert. 
Die übrigen, gegen Bezahlung zu Badekuren zugelassenen Personen 
erhallen weder Militärfahrscheine noch für Rechnung der Militär= 
verwaltung die Neben= und Uebernachtungskosten, Fuhrkosten 
u. s. w.; auch werden sie militärisch nicht eingekleidet. 
Dagegen bleibt ihnen überlassen, sich, mit dem Ausweise über 
erfolgte Bewilligung einer Badekur gegen Erstattung der Selbst- 
kosten und mit einer Bescheinigung über ihre Mittellosigkeit versehen, 
an die zuständige Eisenbahnbehörde wegen Fahrpreisermäßigung zu 
wenden. 
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9 14. 
Kosten für Bäder u. s. w. am Kurorte. 
Den auf Staatskosten in die Kurorte entsendeten Mannschaften 
werden daselbst Quartier, Bäder, Badewäsche — in Wiesbaden, 
Teplitz und Landeck wird die Badewäsche aus den Beständen der 
staatlichen Bade-Institute verabfolgt, in den anderen Kurorten liegen 
die Kosten für Benutzung der Badewäsche allgemein in den Bäder- 
preisen — Brunnen, Arzneien, Verbandmittel*) u. s. w., ärztliche 
Behandlung und die etwa nöthige, besondere Wartung und Pflege 
für Rechnung der Militärverwaltung gewährt. 
. Die in dieser Beziehung nöthigen Vorkehrungen werden im Voraus 
von den Korps-Intendanturen unter Mitwirkung des Korps-General= 
arztes gelroffen. Erstere berichten darüber alljährlich zum 1. April 
an die Medizinal-Abtheilung. 
In den Nachweisungen über die getrossenen Badevorkehrungen ist 
anzugeben, wie viel inaktive Mannschaften im Vorjahre aus jedem 
Armeekorps für Rechnung des allgemeinen Pensionsfonds zu Bade- 
kuren zugelassen worden sind, um nach Maßgabe der vorhandenen 
— 
* 
r* 
*) Kosten für die an Inpaliden verabrelchten Verbandmutel trägt der 
allgemeine Penstonsfondg.
	        
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