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2 Hemden,
2 Unterhosen,
1 Verbandpäckchen,
1 Paar Stiesel,
1 Paar Schnür-Schuhe bz. kurzschäftige Stiefel;
b. an nicht etatsmäßigen Stücken:
1 großes wollenes Tuch, 1 wollene Unterjacke, 2 Paar wollene
Socken, 1 Paar leichte Schuhe und 2 Taschentücher.
Außerdem ist den in die inländischen Bäder entsendeten
Mannschaften, sofern sie dem aktiven Dienststande angehören und
ihr Gesundheitszustand nach ärztlichem Ermessen das Tragen der
Wasse gestattet, das Seitengewehr mit Portepee bz. Troddel,
desgleichen der Leibriemen bezw. Säbelkoppel mitzugeben. Inaktive
Mannschaften werden gelegentlich der Badekuren mit diesen Stücken
nicht ausgestattet; auch den zu Badekuren in außerdeutschen
Kurorten (Teplitz, Karlsbad, Johannisbad, Marienbad u. s. w.)
zugelassenen, aktiven Mannschaften dürfen Waffen nicht mitgegeben
werden.
Nur der zur Hausverwaltung des Militär-Bade-Instituts zu
Teplitz und zur Aufsichtsführung ständig dahin kommandirte, halb-
invalide Feldwebel und die ebendahin kommandirten Militär-
krankenwärter nehmen das Seitengewehr und auch den Helm (nach
Umständen mit Haarbusch) mit.
Der Truppentheil hat für Verpackung der von den Mannschaften
nicht auf dem Leibe getragenen Stücke (Zifser 1, a und b) zu sorgen.
Die aktiven Mannschaften werden von ihren Truppentheilen mit
den unter Zisser 1 bezeichneten Stücken ausgestattel, die inaktiven
ihren heimathlichen Bezirkskommandos attachirt und von diesen
oder, wo dies nicht angängig ist, von demjenigen Truppentheil
eingekleidet, welchem die Auffrischung der Bekleidung u. s. w. ob-
liegt.
Die in Preußen wohnenden Bayerischen, Sächsischen oder Württem-
bergischen inaktiven und für Rechnung ihrer Staaten zu freien
Badekuren zugelassenen Mannschaften erhalten die Bekleidung der
Preußischen Infanterie, die in Bayern, Sachsen oder Württemberg
wohnenden Preußischen, für Rechnung diesseitiger Fonds zu Bade-
kuren zugelassenen inaktiven Mannschaften die Infanterie-Bekleidung
des betr. Staates.
In gleicher Weise werden die zu kostenfreien Badekuren zugelassenen,
inaktiven Marine-Mannschaften behandelt.
Far Bekleidung u. s. w. der als Passanten in den Lazarelhen be-
findlichen Leute (§ 6, 2c) sorgen die früheren Truppentheile auf
rechtzeitige Benachrichtigung durch die Lazarethe.