Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

# 
* 
r*iWs 
**s 
11 
2 Hemden, 
2 Unterhosen, 
1 Verbandpäckchen, 
1 Paar Stiesel, 
1 Paar Schnür-Schuhe bz. kurzschäftige Stiefel; 
b. an nicht etatsmäßigen Stücken: 
1 großes wollenes Tuch, 1 wollene Unterjacke, 2 Paar wollene 
Socken, 1 Paar leichte Schuhe und 2 Taschentücher. 
Außerdem ist den in die inländischen Bäder entsendeten 
Mannschaften, sofern sie dem aktiven Dienststande angehören und 
ihr Gesundheitszustand nach ärztlichem Ermessen das Tragen der 
Wasse gestattet, das Seitengewehr mit Portepee bz. Troddel, 
desgleichen der Leibriemen bezw. Säbelkoppel mitzugeben. Inaktive 
Mannschaften werden gelegentlich der Badekuren mit diesen Stücken 
nicht ausgestattet; auch den zu Badekuren in außerdeutschen 
Kurorten (Teplitz, Karlsbad, Johannisbad, Marienbad u. s. w.) 
zugelassenen, aktiven Mannschaften dürfen Waffen nicht mitgegeben 
werden. 
Nur der zur Hausverwaltung des Militär-Bade-Instituts zu 
Teplitz und zur Aufsichtsführung ständig dahin kommandirte, halb- 
invalide Feldwebel und die ebendahin kommandirten Militär- 
krankenwärter nehmen das Seitengewehr und auch den Helm (nach 
Umständen mit Haarbusch) mit. 
Der Truppentheil hat für Verpackung der von den Mannschaften 
nicht auf dem Leibe getragenen Stücke (Zifser 1, a und b) zu sorgen. 
Die aktiven Mannschaften werden von ihren Truppentheilen mit 
den unter Zisser 1 bezeichneten Stücken ausgestattel, die inaktiven 
ihren heimathlichen Bezirkskommandos attachirt und von diesen 
oder, wo dies nicht angängig ist, von demjenigen Truppentheil 
eingekleidet, welchem die Auffrischung der Bekleidung u. s. w. ob- 
liegt. 
Die in Preußen wohnenden Bayerischen, Sächsischen oder Württem- 
bergischen inaktiven und für Rechnung ihrer Staaten zu freien 
Badekuren zugelassenen Mannschaften erhalten die Bekleidung der 
Preußischen Infanterie, die in Bayern, Sachsen oder Württemberg 
wohnenden Preußischen, für Rechnung diesseitiger Fonds zu Bade- 
kuren zugelassenen inaktiven Mannschaften die Infanterie-Bekleidung 
des betr. Staates. 
In gleicher Weise werden die zu kostenfreien Badekuren zugelassenen, 
inaktiven Marine-Mannschaften behandelt. 
Far Bekleidung u. s. w. der als Passanten in den Lazarelhen be- 
findlichen Leute (§ 6, 2c) sorgen die früheren Truppentheile auf 
rechtzeitige Benachrichtigung durch die Lazarethe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.