Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Die Vergütung für Hergabe der etatsmäßigen Bekleidungs= u. f. w. 
Stücke an aktive Mannschaften liegt in der den Truppen alljöhrlich 
gewährten Bekleidungs= u. s. w. Entschädigung; die Kosten der nicht 
etatsmäßigen Stücke, mitgegeben an Mannschaften des aktiven Dienst- 
standes, sind von dem betr. Truppentheil aus dem Ersparnißfonds 
zu bestreiten. 
Den Bezirkskommandos werden die Kosten der für Stamm- 
Mannschasten beschafften, nicht etatsmäßigen Stücke aus dem Militär= 
Medizinalfonds erstattet. 4 
Für Einkleidung inaktiver Mannschaften bz. Passanten gemäß 
Ziffer 1aà empfangen die Truppentheile eine Vergütung nach Maß- 
habe der im § 20, 1.2. der Bekleidungs-Ordnung I. für Einkleidung 
von Uebungsmannschaften getroffenen Festsetzungen. 
Der Uebungsdauer entspricht in diesem Falle die Kurdauer 
einschließlich Hin= und Rückreise. 
Die Beschaffungskosten der in Ziffer 1b erwähnten, an inaktive 
Mannschaften auszugebenden Stücke werden den Truppentheilen aus 
dem allgemeinen Pensionsfonds, der an Passanten mitgegebenen 
Stücke aus dem Militär-Medizinalfonds erstattet. 
Inaktive Mannschaften, bei denen auf Grund militärärztlicher Zeugnisse 
ihres gebrechlichen oder hülflosen Zustandes wegen von der mili- 
tärischen Einkleidung Abstand genommen wird, erwerben hierdurch 
nicht den Anspruch auf Gewährung der ersparten Bekleidungs= 
entschädigung; die nicht etatsmäbigen Stücke erhalten sie geliefert. 
Von den nicht etatsmäßigen Stücken werden den Mannschaften nach 
Beendigung der Kur die Socken, Taschentücher und die Unterjacke 
unentgeltlich belassen, während die übrigen Stücke (das wollene 
Tuch und das Paar leichte Schuhe) zurückzuliesern und von den 
betr. Truppentheilen nach gehöriger Desinfektion in ihre Bestände 
aufzunehmen sind. 
5 17. 
Krankheits= und Todes fälle im Vadeorte. 
Wenn Mannschaften in dem Badeorte schwer erkranken oder uner- 
wartet sterben, so sind seilens des Badearztes oder der aufsichts- 
führenden Stelle die Angehörigen, der betr. Truppentheil, Bezirks- 
kommando, Behörde u. s. w. sofort, in dringenden Fällen tele- 
graphisch zu benachrichtigen. 
Bei voraussichtlich längerer Erkrankung hat in der Regel die Ueber- 
führung in das nächste Garnisonlazareth zu erfolgen; ist der Kranke 
jedoch transportunfähig, so wird seine Aufnahme in das Zivilkranken= 
haus des Kurortes nachzusuchen sein. 
Die entstandenen Kosten einschließlich der Telegraphengebühren trägt 
derjenige Fonds, für dessen Rechnung der Betreffende zu einer 
Badekur zugelassen war.
	        
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