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Die Vergütung für Hergabe der etatsmäßigen Bekleidungs= u. f. w.
Stücke an aktive Mannschaften liegt in der den Truppen alljöhrlich
gewährten Bekleidungs= u. s. w. Entschädigung; die Kosten der nicht
etatsmäßigen Stücke, mitgegeben an Mannschaften des aktiven Dienst-
standes, sind von dem betr. Truppentheil aus dem Ersparnißfonds
zu bestreiten.
Den Bezirkskommandos werden die Kosten der für Stamm-
Mannschasten beschafften, nicht etatsmäßigen Stücke aus dem Militär=
Medizinalfonds erstattet. 4
Für Einkleidung inaktiver Mannschaften bz. Passanten gemäß
Ziffer 1aà empfangen die Truppentheile eine Vergütung nach Maß-
habe der im § 20, 1.2. der Bekleidungs-Ordnung I. für Einkleidung
von Uebungsmannschaften getroffenen Festsetzungen.
Der Uebungsdauer entspricht in diesem Falle die Kurdauer
einschließlich Hin= und Rückreise.
Die Beschaffungskosten der in Ziffer 1b erwähnten, an inaktive
Mannschaften auszugebenden Stücke werden den Truppentheilen aus
dem allgemeinen Pensionsfonds, der an Passanten mitgegebenen
Stücke aus dem Militär-Medizinalfonds erstattet.
Inaktive Mannschaften, bei denen auf Grund militärärztlicher Zeugnisse
ihres gebrechlichen oder hülflosen Zustandes wegen von der mili-
tärischen Einkleidung Abstand genommen wird, erwerben hierdurch
nicht den Anspruch auf Gewährung der ersparten Bekleidungs=
entschädigung; die nicht etatsmäbigen Stücke erhalten sie geliefert.
Von den nicht etatsmäßigen Stücken werden den Mannschaften nach
Beendigung der Kur die Socken, Taschentücher und die Unterjacke
unentgeltlich belassen, während die übrigen Stücke (das wollene
Tuch und das Paar leichte Schuhe) zurückzuliesern und von den
betr. Truppentheilen nach gehöriger Desinfektion in ihre Bestände
aufzunehmen sind.
5 17.
Krankheits= und Todes fälle im Vadeorte.
Wenn Mannschaften in dem Badeorte schwer erkranken oder uner-
wartet sterben, so sind seilens des Badearztes oder der aufsichts-
führenden Stelle die Angehörigen, der betr. Truppentheil, Bezirks-
kommando, Behörde u. s. w. sofort, in dringenden Fällen tele-
graphisch zu benachrichtigen.
Bei voraussichtlich längerer Erkrankung hat in der Regel die Ueber-
führung in das nächste Garnisonlazareth zu erfolgen; ist der Kranke
jedoch transportunfähig, so wird seine Aufnahme in das Zivilkranken=
haus des Kurortes nachzusuchen sein.
Die entstandenen Kosten einschließlich der Telegraphengebühren trägt
derjenige Fonds, für dessen Rechnung der Betreffende zu einer
Badekur zugelassen war.