17
65 Mann vorhanden sind, erhalten Quartier, Bäder, Verpflegung,
ärztliche Behandlung und alle sonstigen Bedürfnisse auf Staatskosten.
2. Von den gegen Bezahlung der Selbstkosten in die Anstalt auf-
genommenen Militärkurgästen erhalten diejenigen, welche in die Laza-
rethe gegen Bezahlung der Durchschnitts-Verpflegungskosten aufge-
nommen werden können, Quartier, Bäder und ärztliche Behandlung
unentgeltlich, die gewöhnliche Verpflegung und die fast ausnahms-
los allen Militärkurgästen der Anstalt täglich verordnete Wein-
portion von 0,25 Liter gegen Bezahlung von z. Z. 1.X 70 Pf. für
den Tag, die sonstigen Bedürfnisse zum Selbstkostenpreise.
3. Dasselbe gilt von den übrigen, gegen Bezahlung ausgenommenen
Kurgästen, denen die bedingungsweise Lazarethaufnahme nicht zur
Seite steht, mit der Mabßgabe, daß sie außer dem Betrage für die
gewöhnliche Verpflegung von 1.X 70 Pf. täglich auch noch die
erhaltenen Weinportionen mit je 40 Pf. und die Kosten für sonstige
Bedürsfnisse, z. B. Lohn für das Rollstuhlfahren u. s. w., zu bezahlen
haben.
4. Die Verpflegung der Mannschaften ist durch ein besonderes Ab-
kommen mit dem Oekonomen (Hauswart) sichergestellt.
b. Landeck.
827.
Einrichtung.
1. Das Militär-Kurhaus besitzt keine eigenen Quellen und Bäder,
sondern ist in dieser Beziehung auf das Entgegenkommen des
Magistrats in Landeck angewiesen.
2. Das Kurhaus bietet Raum zur gleichzeitigen Unterbringung von
8 Offizieren und 82 Mann, im Bedarfsfalle von 12 Offizieren und
78 Mann.
3. Wegen Einschränkung der Kurdauer auf längstens 8 Wochen, der
Gesuche um Aufnahme und wegen vorzugsweiser Berücksichtigung der
jüngeren, unbemittelten, aktiven Offiziere gilt das in den 9§8 21
und 22 Gesagte.
5 28.
Unterkunft der Offiziere u. s. w., Verpflegungszuschuß.
1. Die ausgenommenen, aktiven und inaktiven Offiziere, Sanitätsoffiziere
und oberen Militärbeamten erhalten Wohnung und ärztliche Behand-
lung unentgeltlich. Subalternoffizieren, Assistenzärzten und oberen
Militärbeamten gleichen Ranges, welche im Kurhause wohnen, wird
ferner ohne Zeitbeschränkung freie Benutzung der Landecker
Badeanstalten (Mineralbäder) und der Trinkbrunnen gewährt.
2. Außerdem erhalten die Subalternoffiziere und Assistenzärzte des
aktiven Dienststandes, sofern sie andere Unterstützungen, als aus