Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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65 Mann vorhanden sind, erhalten Quartier, Bäder, Verpflegung, 
ärztliche Behandlung und alle sonstigen Bedürfnisse auf Staatskosten. 
2. Von den gegen Bezahlung der Selbstkosten in die Anstalt auf- 
genommenen Militärkurgästen erhalten diejenigen, welche in die Laza- 
rethe gegen Bezahlung der Durchschnitts-Verpflegungskosten aufge- 
nommen werden können, Quartier, Bäder und ärztliche Behandlung 
unentgeltlich, die gewöhnliche Verpflegung und die fast ausnahms- 
los allen Militärkurgästen der Anstalt täglich verordnete Wein- 
portion von 0,25 Liter gegen Bezahlung von z. Z. 1.X 70 Pf. für 
den Tag, die sonstigen Bedürfnisse zum Selbstkostenpreise. 
3. Dasselbe gilt von den übrigen, gegen Bezahlung ausgenommenen 
Kurgästen, denen die bedingungsweise Lazarethaufnahme nicht zur 
Seite steht, mit der Mabßgabe, daß sie außer dem Betrage für die 
gewöhnliche Verpflegung von 1.X 70 Pf. täglich auch noch die 
erhaltenen Weinportionen mit je 40 Pf. und die Kosten für sonstige 
Bedürsfnisse, z. B. Lohn für das Rollstuhlfahren u. s. w., zu bezahlen 
haben. 
4. Die Verpflegung der Mannschaften ist durch ein besonderes Ab- 
kommen mit dem Oekonomen (Hauswart) sichergestellt. 
b. Landeck. 
827. 
Einrichtung. 
1. Das Militär-Kurhaus besitzt keine eigenen Quellen und Bäder, 
sondern ist in dieser Beziehung auf das Entgegenkommen des 
Magistrats in Landeck angewiesen. 
2. Das Kurhaus bietet Raum zur gleichzeitigen Unterbringung von 
8 Offizieren und 82 Mann, im Bedarfsfalle von 12 Offizieren und 
78 Mann. 
3. Wegen Einschränkung der Kurdauer auf längstens 8 Wochen, der 
Gesuche um Aufnahme und wegen vorzugsweiser Berücksichtigung der 
jüngeren, unbemittelten, aktiven Offiziere gilt das in den 9§8 21 
und 22 Gesagte. 
5 28. 
Unterkunft der Offiziere u. s. w., Verpflegungszuschuß. 
1. Die ausgenommenen, aktiven und inaktiven Offiziere, Sanitätsoffiziere 
und oberen Militärbeamten erhalten Wohnung und ärztliche Behand- 
lung unentgeltlich. Subalternoffizieren, Assistenzärzten und oberen 
Militärbeamten gleichen Ranges, welche im Kurhause wohnen, wird 
ferner ohne Zeitbeschränkung freie Benutzung der Landecker 
Badeanstalten (Mineralbäder) und der Trinkbrunnen gewährt. 
2. Außerdem erhalten die Subalternoffiziere und Assistenzärzte des 
aktiven Dienststandes, sofern sie andere Unterstützungen, als aus
	        
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