Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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dem Offizier-Unterstũtzungsfonds nicht erhalten haben, aus den Zinsen 
des Prinzeß Karl-Legats einen täglichen Verpflegungszuschuß von 
1.4 auf Antrag vom Generalkommando VI. Armeekorps und zwar 
insoweit bewilligt, als das mit .. ½ für Offiziere und 1½ für r 
usre 
. Durchschnittswirthschaftskosten werden zur Zeit im Landecker „Miltär- 
Kurhause nicht erhoben, dagegen haben die ausgenommenen Offi- 
ziere u. s. w. die geringfügigen Kosten für Erleuchtung, für Reinigung 
der benutzten Handtücher, Belt= und Tischwäsche unmittelbar an den 
Kastellan des Hauses zu entrichten, auch wegen der Bedienung, 
Kleider-Reinigung sich mit dem betreffenden Personal abzufinden. 
Offiziere, welche mit Genehmigung des Generalkommandos zur 
ständigen Pflege und Bedienung ihre Burschen mitbringen, erhalten 
für dieselben im Kurhause freies Quartier und volle Verpflegung 
zu dem z. Z. vereinbarten Satze von 1.50 ¾ täglich. Die Auf- 
nahme der Ehegattinnen der Osfiziere u. s. w. in das Militär- 
Kurhaus ist nicht gestattet. 
8 29. 
Bäder für Offiziere u. s. w. gegen Vezahlung. Kurtaxe. 
Mit Ausnahme der im § 28 erwähnten Subalternoffiziere u. s. w., 
welche ohne Zeitbeschränkung die Schwefelbäder unentgeltlich erhalten 
und von Bezahlung einer Kurtaxe befreit sind, müssen in der Zeit 
vom 1. Juli bis einschl. 15. August alle Übrigen, im Kurhause 
wohnenden Militärkurgäste die Schweselbäder mit 75 Pf., 80 Pf. 
bz. 1 4X, je nachdem das Bad in dem einen oder andern Bade- 
hause genommen wird, sowie 14 .X für die Person als Kurtaxe an 
den Magistrat bezahlen. In der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni, 
vom 16. August bis 30. September werden die Schwefelbäder an die 
genannien Kurgäste allgemein unentgeltlich verabreicht, auch Kurtaxe 
nicht erhoben. 
Moor= und Douchebäder sind von sämmtlichen Militärkurgästen aus- 
nahmslos mit 3 MA bz. 50 Pf. zu bezahlen. 
8 30. 
Benutzung durch Mannschaften. 
Für die zu freien Kuren zugelassenen Mannschaften übernimmt die 
Staatskasse die Kosten sämmtlicher Bedürfnisse; die gegen Bezahlung 
Zugelassenen haben die gewöhnliche Verpflegung mit 1 4 50 Pf. 
täglich, serner die Kosten für verordnete, außergewöhnliche Ver- 
pflegung, außerdem Moor= und Douchebäder und je nach der Zeit 
ihres Kuraufenthalts Kurtaxe und Schwefelbäder zu bezahlen. 
Die Selbstbeköstigung der in das Kurhaus aufgenommenen Mann- 
schaften ist unstatthaft.
	        
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