Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

— 138 — 
3. Zu §. 33 vorletzter Absatz: 
Den Generalstabsosfizieren sind — sofern sie es beantragen — Kapvalleristen als Burschen 
zu gestellen. 
II. Im Einverständniß mit dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium: 
Die Gestellung von Burschen an solche Preußische bz. Württembergische Offiziere, 
welche aus Stellen des Württembergischen bz. Preußischen Militär-Etats besoldet werden, 
erfolgt lediglich nach den Bestimmungen des §. 33. 
Die Ausgabe von besonderen Lekturen, welche alle bis dahin erschienenen Zusätze enthalten werden, 
bleibt vorbehalten. 
No. 15/6. 89. A. 2. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. Juni 1889. 
Nr. 175. 
Verlegung der Artillerie Schießschulc nach Jüterbog. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs hat die Verlegung der Artillerie= 
Schichschule nach Jüterbog (vergleiche Armee-Verordnungs-Blatt für 1889 Seite 79) erst zum 1. April 1890 
Sesnm: A 1. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juni 1889. 
Nr. 176. 
Auflösung des Festungsgefängnisses in Posen. 
Das Festungsgefängniß in Posen wird am 1. August 1889 aufgelöst; die Einstellung von Ver- 
urtheilten in diese Anstalt findet fortan nicht mehr statt. 
In der Anlage 4 B der Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift treten folgende Aenderungen ein: 
a) Sämmtliche von den Militärgerichten im Bereiche des V. Armeekorps Verurtheilten sind 
ohne Räücksicht auf die Strafdauer dem Festungsgefängniß in Neiße zu überweisen. 
b) Die vom Gerichte der 14. Division Verurtheilten sind in das Festungsgefängniß in Wesel, 
statt wie bisher in das Gefängniß zu Cöln, 
I) die Verurtheilten, welche den im Elsaß garnisonirenden Truppentheilen des XIV. Armee- 
korps angehören, in das Festungsgefängniß in Rastatt, statt wie bisher in das Gefängniß 
zu Straßburg i. E., einzustellen. 
Hinsichtlch der Ueberweisung der Unteroffiziere und der wiederholt Verurtheilten tritt keine 
Aenderung betreffs der unter den Bemerkungen der Anlage 4 getroffenen Anordnungen ein. 
Die bei der Auflösung des Feungsefängmies zu Posen in demselben befindlichen Militär= 
gefangenen werden in das Festungsgefängniß zu Neiße übergeführt. 
. Für die Kommandirung der Aufsichtsunteroffiziere zu den militärischen Strafanstalten ist fortan 
der anliegende Vertheilungsplan maßgebend. Hinsichtlich der von jedem einzelnen General= 
kommando nach obigem Plane zu verfügenden Kommandirungen hat die Inspektion der militärischen 
’ 
b 
1ê— 
· 
do 
  
w 
Strafanstalten unter Angabe der Zeitpunkte bz. Ablösungstermine die nöthigen Anträge bei den 
betreffenden Generalkommandos zu siellen. 
Die Regsstratur des Festungsgefängnisses in Posen ist an das Festungsgefängniß in Neiße 
abzugeben. 
No. 43/6. 89. C. 3. v. Verdy. 
  
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.