Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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ein Ersatz bei denjenigen Generalkommandos zu beantragen, aus deren Befehlsbereich das nicht 
ständige Aufsichtspersonal für die betreffenden Abtheilungen überwiesen wird. 4 
Hierbei sind vorzugsweise diejenigen Unteroffiziere in Vorschlag zu bringen, welche bereits 
bei Arbeiter = Abtheilungen oder Festungsgefängnissen kommandirt waren und 4ch während dieser 
Dienstleistung bewährt haben. » 
Für den durch diese Maßnahme bei den Truppentheilen entstehenden Ausfall werden den 
abgebenden Truppentheilen — sofern sie es wünschen — Unteroffizierschüler überwiesen. 
Der enesprechende Ersatz ist bei der Inspektion der Infanlerieschulen bei Gelegenheit der 
Nachweisung über den Stand der Unteroffiziere zu beantragen. 
  
  
2. Das Büreaugeld der Arbeiter-Abtheilungen wird vom 1. April d. J. ab auf den Betrag von 16 M. 
monatlich erhöht. 
No. 111/6. 89. C. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 29. Juni 1889. 
Nr. 187. 
Kaution der Beamten-Stellvertreter während des mobilen Verhälktnisses. 
Die Mannschaften des Friedens= und des Beurlaubtenstandes bz. des Landsturms, welche während des 
zeie bherbältaises in einer Beamten-Stellung Verwendung finden, haben die Amts-Kaution der Stelle 
nicht zu hinterlegen. 
  
4 Im Uebrigen haben sie vieselben Dienst- und Amtspflichten, welche nach den betreffenden Dienstvor- 
schriften für die verwaltete Beamtenstelle maßgebend sind. *½* · 
Für etwaige Defekte sind dieselben nach Maßgabe des Reichs-Beamten-Gesetzes mit ihrem Privat- 
vermögen haftbar. 
No. 1436/5. 89. M. A. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 3. Juli 1889. 
Nr. 188. 
Serviszahlung während des Krieges. 
Der Erlaß vom 19. September 1888 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 188) wird in Bezug auf die Fest- 
setzung unter 2 wie folgt abgeändert: 
„2. Sofern auf das nach §. 3, 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs- 
Gesetzblatt für 1673, Seite 129) allgemein zuständige Naturalquartier kein Anspruch erhoben und 
solches demzufolge von der Gemeinde nicht gestellt wird, kann die Servisgebühr nach dem Tarif 
und den Grundsätzen für das vorübergehende (Natural-) Ouartier gewährt werden: 
„a) an die selbsteingemietheten Militärpersonen vom Feldwebel abwärts einschließlich der servis- 
berechtigten Unterbeamten von Einstellung der unter 1 gedachten Serviszahlungen, an die 
übrigen Selbstmiether vom 1. Mobilmachungstage ab, so lange sie in ihrer bisherigen Gar- 
nison verbleiben.“ 
Die übrigen Positionen bleiben unverändert in Kraft. 
No. 160/5. 89. B. 4. v. Verdy. 
  
Kriegsministerium. Verlin den 5. Juli 1389. 
Nr. 189. 
Verwaltung der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine. 
An Stelle des zum Gouverneur des Invalidenhauses zu Berlin ernannten Generallieutenants v. Grolman 
ist der Generalmajor v. Spitz, Direktor des Departements für das Invalidenwesen, zum Vorsitzenden des 
Verwaltungsraths der Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine ernannt worden, was hierdurch 
zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
No. 97/7. 89. K. M. v. Verdy.
	        
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