Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

I. Im Allgemeinen. 
§ 1. 
Die jährlichen Generalstabsreisen bestehen aus: 
der großen Generalstabsreise, 
den Korps-Generalstabsreisen, 
den Festungs-Generalstabsreisen. 
8 2. 
Die Generalstabsreisen unterliegen hinsichtlich Anordnung, 
Zeitdauer und Umfang den Bestimmungen des Chefs des 
Generalstabes der Armee, welcher darüber in den Grenzen 
der im Militär-Etat hierzu verfügbaren Mittel und nach 
Maßgabe der folgenden Vorschriften Verfügung zu treffen hat. 
83. 
Offiziere und Intendanturbeamte, welche an den General- 
stabsreisen Theil nehmen, sowie die dazu kommandirten 
Mannschaften, gelten hierbei im Allgemeinen als Einzeln- 
Kommandirte. Es finden denmach auf dieselben, so weit 
in Nachstehendem eine Ausnahmebestimmung nicht getroffen 
ist, die über Einzeln-Kommandos gegebenen Vorschriften 
Anwendung. 
8 4. 
Die Berittenmachung von nicht rationsberechtigten 
Offizieren und Intendanturbeamten erfolgt durch Dienstpferde, 
und zwar zu den großen Generalstabsreisen auf Vermittelung 
des Chefs des Generalstabes der Armee durch das General-
	        
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