stehenden Bestimmungen nicht ein Anderes festgesetzt ist. (Vergl.
86, 814, § 23, 1, 8 34, 8 38.)
86.
Kosten, welche bei den Generalstabsreisen für Verpflegung,
Quartier und Beförderung entstehen — mit Ausnahme der
Kosten für Futter, für Stallquartier und das Quartier der
Mannschaften — sind zur Stelle zu bezahlen. Für die
Lieferung des Futters, sowie Gewährung des Quartiers für
die Mannschaften (ausschließlich der Offizierburschen) und für
das Stallquartier ist den Gemeinden nach Vorschrift der be-
züglichen Gesetze u. s. w.“) behufs Liquidirung bei den zu-
ständigen Intendanturen Empfangsbescheinigung zu ertheilen.
Die Anweisung der hiernach liquidirten Kosten erfolgt bei
den Ausgabekapiteln 25 bezw. 27 des Militär-Etats.
II. Große Geueralstabsreise.
A. Reise-Etat.
’
87.
An der unter Leitung des Chefs des Generalstabes der
Armee auszuführenden großen Generalstabsreise nehmen zum
Haupttheile Offiziere des großen Generalstabes *“) Theil.
#) Gesetz über die Naturalleistungen für die bewasfnete Macht im
Frieden vom 13. Februar 1875 (A.-V.-Bl. 1875, S. 111). Gesetz vom
21. Juni 1887, betreffend Abänderung u. s. w. des Gesetzes vom 13. Februar
1875 (A.-V.-Vl. 1887, S. 211). Instruktion zur Ausführung u. s. w. der
vorstehenden Gesetze vom 30. August 1887 (A.-V.-Bl. 1887, S. 247).
Gesetz, betressend die Quartierleistung für die bewassnete Macht während
des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 (A.-V.-Bl. 1869, S. 17).
Instruktion zur Ausführung u. s. w. vorstehenden Gesetzes (A.-V.-Bl. 1869,
S. 52; Abänderungen: A.-V.-Bl. 1887, S. 211).
##) Einschließlich der zu demselben kommandirten Königlich Bayeri-=
schen, Sächsischen, Württembergischen Generalstabsoffiziere. Die Kosten
für die Königlich Bayerischen Offiziere werden von den bezüglichen
Vayerischen Fonds getragen.