Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Die Kommandirung derselben erfolgt durch den Chef des 
Generalstabes der Armee. Außerdem können zu dieser Reise heran- 
gezogen werden: zwei Generale, zwei Regimentskommandeure 
und einzelne Generalstabsoffiziere der Kommandobehörden. Die 
Kommandirung aller, nicht dem großen Generalstabe angehören- 
den Offiziere erfolgt auf Ersuchen des Chefs des General- 
stabes der Armcee durch die betreffenden Generalkommandos 
bezw. obersten Waffenbehörden. 
Ferner können an dieser Reise Theil nehmen ein oder 
zwei Intendauten, deren Kommandirung durch den Chef des 
Generalstabes der Armee beim Kriegsministerium beantragt wird. 
88. 
Zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ist die Mit- 
nahme eines Beamten vom großen Generalstabe gestattet. 
Zur Besorgung der Fouriergeschäfte werden auf Antrag 
des Chefs des Generalstabes der Armee von einem Kavallerie- 
Regimente zwei Unteroffiziere und vier Mann als berittene 
Qnartiermacher, außerdem zum Ordonnanzendienst von der 
Infanterie ein Unteroffizier und fünf Mann gestellt. 
B. Dauer der Reise. 
89. 
Die Dauer der Reise wird von dem Chef des General- 
stabes der Armee bestimmt und hängt, außer von den durch die 
Generalidee u. s. w. bestimmten Grenzen, von den vorhandenen 
Mitteln ab. Im Allgemeinen wird die Zeitdauer auf etwa 
21 Tage zu bemessen sein. 
C. Reise= und Marschgebührnisse. 
8 10. 
Die kommandirten Offiziere und Intendanten erhalten 
Fuhrkosten für die Hinreise von ihrem Standorte bis zum 
ersten Versammlungsorte, bezw. für die Rückreise vom letzten
	        
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