Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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D. Lehranstalten, deren Berechligung zur Ausstellung 
wissenschaftlicher Hefühigungszeugnisse von der Erfüllung 
besonders festgestellter Sedingungen abhängig ist. 
I. Königreich Preußen. 
Rheinprovinz. 
4 Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.)) 
II. Königreich Sachsen. 
4 Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz..) 
Berlin den 26. Juni 1889. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck. 
1) Diese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeug- 
nisse ausstellen, welche nach Erledigung der ersten theoretischen Klasse 
die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
2) Diese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Befähigungs- 
zeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Regierungs-Kommissar 
abgehaltenen Schlußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1½.= 
jährigen) und zweiten (1 jährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und 
sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. 
–— 
Gedruckt in der Königlichen Hojbuchdruckerei von E. S. Mittler & Sohn 
Verlin SW., Kochstraße 68—70.
	        
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