9
Versammlungsorte bis zu ihrem Standorte?), sowie auch für
alle während der Dauer der Reise zurückzulegenden Strecken,
auf welchen die Pferde nicht mitgenommen werden können.
Dieselben erhalten ferner Tagegelder für die ganze Dauer
der Reise, einschließlich der Tage der Hin= und Rückreise.
8 11.
Bei Entfernungen von 90 km und darüber auf dem Land-
wege von dem Standorte bis zum ersten bezw. letzten Ver-
sammlungsorte, beim Beginn und Schluß der Reise, darf die
Beförderung der Pferde von sämmtlichen kommandirten Offi=
zieren u. s. w. mit den dazu bestimmungsmäßig erforderlichen
Pferdewärtern auf Grund von Militärfahrscheinen mit der
Eisenbahn erfolgen. Die Beförderungskosten sind sofort baar
zu entrichten und nach Schluß der Reise zu liquidiren.
In denjenigen Fällen, in denen die dazu berechtigten
Offiziere u. s. w. in die Nothwendigkeit versetzt sind, außer den
Pferdewärtern noch einen Diener mitzunehmen, können für
letzteren auf den Eisenbahnreisen die verordnungsmäßigen Fuhr-
kosten zur Liquidation gebracht werden.
12.
Der zur Besorgung schriftlicher Arbeiten dem Reise-
kommando beigegebene Beamte des großen Generalstabes erhält
für die ganze Dauer der Reise bezw. für sämmtliche während
derselben zurückzulegenden Strecken Fuhrkosten und Tagegelder.
8 13.
Den Offizieren u. s. w. ist während der Reise die Entnahme
von Naturalquartier gestattet, jedoch ist der entsprechende Servis
dafür nach den Tarifsätzen aus den zuständigen Tagegeldern
sofort an die Gemeinden zu bezahlen. Der Servis für die
Offizierburschen ist in dem Servis für die Offiziere mit-
enthalten.
*) Ausnahme bei Entsernung von 22 km.