Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Versammlungsorte bis zu ihrem Standorte?), sowie auch für 
alle während der Dauer der Reise zurückzulegenden Strecken, 
auf welchen die Pferde nicht mitgenommen werden können. 
Dieselben erhalten ferner Tagegelder für die ganze Dauer 
der Reise, einschließlich der Tage der Hin= und Rückreise. 
8 11. 
Bei Entfernungen von 90 km und darüber auf dem Land- 
wege von dem Standorte bis zum ersten bezw. letzten Ver- 
sammlungsorte, beim Beginn und Schluß der Reise, darf die 
Beförderung der Pferde von sämmtlichen kommandirten Offi= 
zieren u. s. w. mit den dazu bestimmungsmäßig erforderlichen 
Pferdewärtern auf Grund von Militärfahrscheinen mit der 
Eisenbahn erfolgen. Die Beförderungskosten sind sofort baar 
zu entrichten und nach Schluß der Reise zu liquidiren. 
In denjenigen Fällen, in denen die dazu berechtigten 
Offiziere u. s. w. in die Nothwendigkeit versetzt sind, außer den 
Pferdewärtern noch einen Diener mitzunehmen, können für 
letzteren auf den Eisenbahnreisen die verordnungsmäßigen Fuhr- 
kosten zur Liquidation gebracht werden. 
12. 
Der zur Besorgung schriftlicher Arbeiten dem Reise- 
kommando beigegebene Beamte des großen Generalstabes erhält 
für die ganze Dauer der Reise bezw. für sämmtliche während 
derselben zurückzulegenden Strecken Fuhrkosten und Tagegelder. 
8 13. 
Den Offizieren u. s. w. ist während der Reise die Entnahme 
von Naturalquartier gestattet, jedoch ist der entsprechende Servis 
dafür nach den Tarifsätzen aus den zuständigen Tagegeldern 
sofort an die Gemeinden zu bezahlen. Der Servis für die 
Offizierburschen ist in dem Servis für die Offiziere mit- 
enthalten. 
*) Ausnahme bei Entsernung von 22 km.
	        
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