Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Kriegsministerium. Berlin den 2. August 1889. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 541/7. 89. B. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 2. August 1889. 
Nr. 210. 
Kommandoflaggen bei den höheren Stäben. 
Seine Majestaͤt der Raiser und Rönig haben befoblen, daß, wo im Felde bz. bei Manövern Stäbe 
der Armee-Ober-Kommandos, der Generalkommandos und Divisionen auftreten, stets eine Ordonnanz mit 
einer Kommandoflagge ausgerüstet vorhanden sein soll, um den jedesmaligen Standpunkt des betreffenden 
doenen Führers kenntlich zu machen und dadurch die Uebermittelung von Befehlen wie Meldungen zu 
erleichtern. 
Zur Bezeichnung des Aufenthaltes Seiner Majestät des Raisere und Bönige soll gegebenen 
Falls bie BRönige bz. Raiser-Standarte dienen. 
Eine bezügliche Tektur zur Felddienst= Ordnung wird gelegentlich herausgegeben werden. 
Wegen Ueberweisung der Kommandoflaggen wird das Erforderliche diesseits binnen Kurzem veran- 
laßt werden, damit dieselben bereits bei den diesjährigen Manövern zur Verwendung gelangen können. 
No. 12/7. 39. A. 1. v. Verdy. 
Kriegsministerium. erlin den 4. August 1889. 
Nr. 211. 
Zusatz zur Garnisondienst-Vorschrift. 
Mit Allerböchster Genehmigung Seiner Majestät dee Raisere und Rönige ist auf Seite 47 der 
Garnisondienst-Vorschrift, 9. Zeile von oben hinter 4., „5“., einzuschieben. 
No. 2 3/8. 89. A. 2. v. Verdy. 
Kriegsministerium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 1. August 1889. 
Nr. 212. 
Nichtverwendung des wasserdichten Verbandstofscs der Verbandpäckchen bei Wundverbänden. 
ür den antiseptischen Nothverband geiten die in der Krankenträger-Ordnung, §. 20 zu 8 und 9, gegebenen 
Bestimmungen. Die Vorschrift der Kriegs-Sanitäts-Ordnung, Beilage 5 E II zu b, und des Unterrichts- 
buches für Lazarethgehülfen, §. 88 zu 3 bis 5, wonach der die Umhüllung der Verbandpäckchen bildende 
wasserdichte Verbandstoff zur Bedeckung des Verbandmulls zu verwenden, ist als aufgehoben anzusehen. 
Die letzteren Dienstvorschriften sind zu berichtigen; Tekturen werden nicht ausgegeben. 
No. 1499/7. 89. M. A. v. Coler. 
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Tekturen gelangen zur Versendung: 
Nr. 41 bis 112 zur der 
Nr. 70 bis 77 zur 
Nr. 14 bis 32 zur 
Nr. 14 bis 49 zur 
Nr. 45 bis 
Nr. 15 zur 
Nr. 24 und 
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C/59/69. 
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