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die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Ort des Zusammentritis der Kommission, die Fuhr-
kosten für die Heimreise vom letzten Geschäftsort aus zu berechnen;
b) g e von 9 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des Geschäfts einschließlich
eisetage;
T) eine Pauschvergütung von je 6 Mark täglich an den Abschätzungstagen;
letztere dient als Entschädigung für Zurücklegung der Wege auf den einzelnen Feldmarken, sowie für
etwaige Fahrten zu und von den Nachtquartieren.
Die Liquidationen über vorstehende Gebührnisse werden der zuständigen Intendantur durch den
Kommissar der Landesregierung vorgelegt.
Kriegsministerium. Berlin den 18. August 1889.
Der vorstehende, auf Seite 175 und 176 des Reichs-Gesetzblattes veröffentlichte, Allerhöchste Erlaß
nebst Anlage desselben wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Zugleich wird bestimmt, daß
1. die Wietungen des §. 33 der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes vom
kl. ärz d. J. auf die Beamten der Militärverwaltung sinngemäß Anwendung zu finden
haben;
2. Ziffer 23 des diesseitigen Erlasses vom 30. August 1887 — Armee-Verordnungs-Blatt S. 288 —
wie folgt, zu lauten hat:
23. Die den Offizieren, Militärbeamten und Sachverständigen zustehenden Fuhrkosten, Tage-
gelder und Pauschvergütungen sind von den Intendanturen auf Kapitel 27 Titel 16 des
Militäretats anzuweisen.
No. 225/8. 39. B. 3. v. Verdy.
Nr. 214.
Feldwebel= 2c. Abzeichen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestiemne, Ich, daß die etatsmäßigen Feldwebel und Wachtmeister sowie
die Stabshoboisten, Stabshornisten und Stabstrompeter am Unterärmel als besonderes Abzeichen außer der
breiten noch eine schmale Tresse tragen, welche bei dem Waffenrock, dem Koller und der Ulanka oberhalb
der ersteren auf dem Aermeltuch, bei dem Attila unterhalb der breiten Tresse — und zwar bei Meinem
Leib-Garde-Husaren-Regiment unter Fortfall der Borte — anzubringen ist. Das Kriegsministerium hat
hiernach das Weitere zu veranlassen.
Wilhelmshaven den 28. Juli 1889.
Wilhelm.
v. Verdy.
An das Kriegsministerium.
Kriegsministerium. Berlin den 8. August 1889.
rac Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee
gebracht:
1. Die neu hinzutretende, 16 mm breite Tresse, welche im Uebrigen der Unterofisiertr e des
betreffenden Truppentheils zu entsprechen hat, ist in einem Abstande von 7 min von dem Aermel-
aufschlage — bz. von der breiten Tresse bei den Husaren — anzubringen.
2. di Beschaffung dieses Abzeichens hat aus den Nebenlkosten zu erfolgen (8. 17, ib der Bekleidungs-
rdnung).
3. Von der Ausgabe bezüglicher Proben wird abgesehen.
No. 32/8. 89. B. 3. v. Verdy.