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8 14.
Für sämmtliche Mannschaften und Pferde sind auf der
Reise, einschließlich der Hin= und Rückmärsche, die Marsch-
gebührnisse aus dem Natural-Verpflegungsfonds zuständig, und
sind Mannschaften und Pferde auf Grund von Marschrouten
mit Verpflegung einzuquartieren. Die Kosten der Marsch-
verpflegung der Offizierburschen sind unter Anrechnung der
Garnisongebührnisse derselben von den Offizieren u. s. w. zu
tragen.
8 15.
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere u. s. w. und
der Papiere dürfen unter Berücksichtigung der Beladungs-
fähigkeit die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden.
D. Zulagen und sonstige Gewährungen.
8 16.
Die zu den Reisen kommandirten Quartiermacher und
Ordonnanzen (vergl. § 8), sowie die als Pferdewärter für
Dienstpferde kommandirten Mannschaften (vergl. § 4) — somit
ausschließlich der Offizierburschen und Diener — erhalten vom
Tage des Eintreffens am ersten Versammlungsort einschließlich,
bis zum Tage der Entlassung am letzten Versammlungsort
einschließlich, neben ihren Marschgebührnissen eine Zulage von
täglich 1 Mark für den Unteroffizier, 50 Pf. für den Gefreiten
und Mann.
§ 17.
Zur Bestreitung von allgemeinen Unkosten wird für jede
Reise eine Pauschsumme von 30 Mark gewährt, welche einem
Verwendungsnachweise nicht unterliegt.