Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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8 14. 
Für sämmtliche Mannschaften und Pferde sind auf der 
Reise, einschließlich der Hin= und Rückmärsche, die Marsch- 
gebührnisse aus dem Natural-Verpflegungsfonds zuständig, und 
sind Mannschaften und Pferde auf Grund von Marschrouten 
mit Verpflegung einzuquartieren. Die Kosten der Marsch- 
verpflegung der Offizierburschen sind unter Anrechnung der 
Garnisongebührnisse derselben von den Offizieren u. s. w. zu 
tragen. 
8 15. 
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere u. s. w. und 
der Papiere dürfen unter Berücksichtigung der Beladungs- 
fähigkeit die erforderlichen Fuhrwerke entnommen werden. 
D. Zulagen und sonstige Gewährungen. 
8 16. 
Die zu den Reisen kommandirten Quartiermacher und 
Ordonnanzen (vergl. § 8), sowie die als Pferdewärter für 
Dienstpferde kommandirten Mannschaften (vergl. § 4) — somit 
ausschließlich der Offizierburschen und Diener — erhalten vom 
Tage des Eintreffens am ersten Versammlungsort einschließlich, 
bis zum Tage der Entlassung am letzten Versammlungsort 
einschließlich, neben ihren Marschgebührnissen eine Zulage von 
täglich 1 Mark für den Unteroffizier, 50 Pf. für den Gefreiten 
und Mann. 
§ 17. 
Zur Bestreitung von allgemeinen Unkosten wird für jede 
Reise eine Pauschsumme von 30 Mark gewährt, welche einem 
Verwendungsnachweise nicht unterliegt.
	        
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