Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

III. Korps-Generalstabsreisen. 
A. Reise-Etat. 
8 18. 
In der Regel finden jährlich bei 9 Armeekorps Generalstabs- 
reisen statt, unter Leitung des Chefs des Generalstabes des 
betreffenden Armeekorps. 
19. 
Die Kommandirung der Theilnehmer steht dem komman= 
direnden General zu. Sie erfolgt bezüglich der Offiziere der 
Spezialwaffen nach vorausgegangener Vereinbarung mit den 
betreffenden General. Inspektionen, bezw. der Inspektion der 
Jäger und Schützen. Zahl und Charge der für die betreffende 
Waffe offenen Stellen werden hierzu von den General- 
kommandos so zeitig den General-Inspektionen u. s. w. mit- 
getheilt, daß diese die Namen der betreffenden Offiziere den 
Generalkommandos bis zum 1. Mai jeden Jahres angeben 
können. 
Im Uebrigen gelten die folgenden Grundsätze: 
1. In erster Linie sind sämmtliche Generalstabsoffiziere 
des Korps-Bezirkes, einschließlich der in Festungen komman- 
dirten heranzuziehen. Etwaige Ausnahmen — in thunlichst 
engen Grenzen — verfügt der kommandirende General. 
2. An jeder Reise nimmt ein Intendanturbeamter Theil. 
3. Es werden ferner aus der Front kommandirt: In- 
fanterie-, Jäger-, Kavallerie-, Feld= und Fuß-Artillerie= und 
Pionieroffiziere nach dem Verhältniß, in welchem ihre Waffe 
in dem Armeekorps vertreten ist. Der Berechnung wird dabei 
die Anzahl der im Bereich des Armeekorps befindlichen Kom- 
pagnien, Eskadrons und Batterien zu Grunde gelegt und zwar 
so, daß durchschnittlich für je 16 solcher Verbände ein Offizier 
zu kommandiren ist. Wo bei einer Waffe, wie bei der 
Fuß-Artillerie und den Pionieren, die Zahl der Verbände
	        
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