III. Korps-Generalstabsreisen.
A. Reise-Etat.
8 18.
In der Regel finden jährlich bei 9 Armeekorps Generalstabs-
reisen statt, unter Leitung des Chefs des Generalstabes des
betreffenden Armeekorps.
19.
Die Kommandirung der Theilnehmer steht dem komman=
direnden General zu. Sie erfolgt bezüglich der Offiziere der
Spezialwaffen nach vorausgegangener Vereinbarung mit den
betreffenden General. Inspektionen, bezw. der Inspektion der
Jäger und Schützen. Zahl und Charge der für die betreffende
Waffe offenen Stellen werden hierzu von den General-
kommandos so zeitig den General-Inspektionen u. s. w. mit-
getheilt, daß diese die Namen der betreffenden Offiziere den
Generalkommandos bis zum 1. Mai jeden Jahres angeben
können.
Im Uebrigen gelten die folgenden Grundsätze:
1. In erster Linie sind sämmtliche Generalstabsoffiziere
des Korps-Bezirkes, einschließlich der in Festungen komman-
dirten heranzuziehen. Etwaige Ausnahmen — in thunlichst
engen Grenzen — verfügt der kommandirende General.
2. An jeder Reise nimmt ein Intendanturbeamter Theil.
3. Es werden ferner aus der Front kommandirt: In-
fanterie-, Jäger-, Kavallerie-, Feld= und Fuß-Artillerie= und
Pionieroffiziere nach dem Verhältniß, in welchem ihre Waffe
in dem Armeekorps vertreten ist. Der Berechnung wird dabei
die Anzahl der im Bereich des Armeekorps befindlichen Kom-
pagnien, Eskadrons und Batterien zu Grunde gelegt und zwar
so, daß durchschnittlich für je 16 solcher Verbände ein Offizier
zu kommandiren ist. Wo bei einer Waffe, wie bei der
Fuß-Artillerie und den Pionieren, die Zahl der Verbände