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Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
23. Jahrgang. Berlin den 12. September 1389. Nr. 22.
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 238.
Wahrnehmung der Militär-Oberpfarrergeschäfte beim Gardekorps und beim III. Armeekorps.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 7. August 1889 genehmige Ich, daß der evangelische Feldpropst von
den ihm gleichzeitig obliegenden Oberpfarrergeschäften beim Gardekorps und beim III. Armeekorps entbunden und
die Mitwahrnehmung dieser Geschäfte dem Garnisonpsarrer, Hofprediger D. Frommel, welchem Ich hiermit
den Charakter als Militär-Oberpfarrer verleihe, einstweilen neben seinem gegenwärtigen Amte, übertragen wird.
Berlin den 12. August 1889.
Wilhelm.
v. Goßler. v. Verdy.
An
den Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten
und den Kriegsminister.
Kriegsministerium. Berlin den 30. August 1889.
Vorstehende Allerhöchste Kabineto-Ordre wird hiermit zur Kenntiniß der Armee gebracht.
No. 279/8. 39. C. 3. v. Verdy.
Nr. 239.
Schulunterricht der Kapitulanten bei den Truppen.
Muf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgenden Ergänzungen zu den Bestimmungen für
den Schulunterricht der Kapitulanten bei den Truppen vom 2. November 1876 mit der Maßgabe, daß
dieselben mit dem 1. Oktober 1889 in Kraft treten. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu
veranlassen.
Cüstrin den 28. August 1889.
Wilhelm.
v. Verdy.
An das Kriegsministerium.