Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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a) In Ariillerie: Der Unterricht wird in dem Umfange ertheilt, wie er für die Unter- 
offizier-Klassen der Batterien vorgeschrieben ist. 
b) Im praktischen Rechnen und Mathematik: Gewandtheit in den 4 Spezies, mit gemeinen 
und Dezimalbrüchen, einfache und zusammengesetzte Regel de Tri, Rechnen mit 
benannten Zahlen. 
Beschreibung und Inhalts-Berechnung geradliniger uren und des Kreises. 
Die Lehre von den wichtigsten physikalischen Eigenschaften der Körper. 
c) Im Schreiben, deutsche Sprache und Aufsatz: Gute deutsche und lateinische Schrift, 
Rechtschreibung nach Diktat. · 
Uebung im Lesen schwieriger Schriftstücke, deren Inhalt dem Lebens= und 
Anschauungskreise der Schüler nicht zu fern liegt. Grundzüge der Grammatik. 
Anfertigung von Aufsätzen, wie Wiedergabe von Erzählungen, dienstliche Berichte 
und Meldungen. 
d) In der Dienstkenntniß: Ueberblick über die Heeres-Organisation, allgemeine Dienst- 
Einrichtungen, Gesuche und Beschwerden, Kriegsartikel. 
e.) Im Zeichnen: Geradlinige Figuren und Kreise, Erklärung der Verkleinerungs-Maß- 
stäbe und Darstellung von Figuren nach gegebenen verjüngten und vergrößerten 
Maßstäben. Anleitung im Situationszeichnen und im Lesen von Gelände-Plänen. 
„IV“., Schlußbestimmungen, erhält Nr. „V“ und folgende Aenderungen: 
Statt „Artillerie“ ist in der 1. und 6. Zeile von oben zu setzen: „Fuß-Artillerie". 
Kriegsministerium. Berlin den 4. September 1889. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehenden Bemerkungen zur Kenntniß der 
Armee gebracht. 
Die Vorschrift für den „Unterricht in den Regimentsschulen der Königlich Preußischen Feld= und 
Fuß-Artillerie von 1876“ tritt für die Feld-Artillerie außer Kraft. 
· Ein Neuabdruck der „Bestimmungen über den Schulunterricht der Kapitulanten bei den Truppen“ 
wird den Behörden und Truppentheilen in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren seiner Zeit zugehen. 
No. 27/9. 89. A. 4. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. August 1889. 
Nr. 240. 
Herausgabe einer Bajonettir-Vorschrift für die Infanterie. 
Se Majestät der Raiser und Rönig haben mittels Allerhöchster Kabineto#Ordre vom 15. August 
1 eine 
„Bajonettir-Vorschrift für die Infanterie“ 
zu genehmigen geruht. 
Diese Vorschrift wird den Kommandobehörden in der erforderlichen Anzahl von Abdrücken zugehen. 
Dieselbe erscheint im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, 
Berlin SW., Kochstraße 68—70, und ist bei direkter Bestellung aus der Armee zum Preise von 15 Pf. für 
das geheftete und 25 Pf. für das kartonnirte Exemplar zu beziehen. 
No. 713/8. 89. A. 2. v. Verdy.
	        
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