Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

— 172 — 
Nr. 73. Verordnung, 
betreffend die Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Geschäfts— 
bereiche des Ministeriums des Innern; 
vom 9. Dezember 1897. 
Nachdem das Ministerium des Innern beschlossen hat, bis zu einer etwaigen Neu- 
ordnung der Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst die hierzu gehörigen Stellen 
seines Geschäftsbereiches nur mit Solchen zu besetzen, welche die zweite juristische Staats- 
prüfung bestanden haben, wird mit Allerhöchster Genehmigung das Regulativ, die Vor- 
bildung und Qualifikation für den höheren Verwaltungsdienst im Ressort des Ministeriums 
des Innern betreffend, vom 12. März 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 348 flg.) hiermit auf- 
gehoben. 
Auf Diejenigen, welchen eine Verfügung des Ministeriums des Innern wegen ihrer 
Zulassung zur Verwaltungsprüfung bereits zugegangen ist, sind die zeitherigen Bestimm- 
ungen noch anzuwenden. 
Dresden, den 9. Dezember 1897. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Paulig. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von 6. C. Meinbolb &. Söhne. Dresbn.
	        
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