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unter 16*) bleibt und daher nicht an jeder Reise ein Offizier
Theil nehmen kann, ist auf einen entsprechenden Ausgleich in
den folgenden Jahren zu rücksichtigen. Alle Ausgleiche dieser
und ähnlicher Art liegen in der Hand des kommandirenden
Generals.
4. Obigen Gesichtspunkten gemäß sind je nach Stärke
der Armeekorps zu kommandiren
bei 160 Verbänden und darunter: 10 Offizere,
. 161—176= - - 11
177—192= - - 12 -
und so fort je ein Offizier mehr bei jedem neuen Zuwachs von
1 bis 16 Verbänden.
5. Unter den gemäß 3 und 4 kommandirten Offizieren
sollen sich auf jeder Reise zwei Stabsoffiziere befinden, bei 13
und mehr Theilnehmern drei Stabsoffiziere. Die übrigen
Stellen werden, und zwar thunlichst zur Hälfte, durch Haupt-
leute (Rittmeister), zur Hälfte durch Lieutenants besetz.
6. Außerhalb der Zahl der gemäß 3 festgesetzten Offfziere
sind zur Theilnahme an den Reisen diejenigen Offiziere —
Lehrer an den Kriegsschulen und der Selekta der Haupt-
Kadettenanstalt — heranzuziehen, welche den General-
kommandos von der General-Inspektion des Militär-Erziehungs-
und Bildungswesens namhaft gemacht werden. Die genannte
General-Inspektion bezeichnet in jedem Jahr bis zum 1. Maie
insgesammt vier Kriegsschullehrer bezw. Lehrer der Selekta an
vier Generalkommandos, in deren Bereich Reisen stattfinden.
*) Beim XV. Armeekorps sind die genannten Verbände der Königlich
Sächsischen und Württembergischen Truppen zur Verechnung, demgemäß
deren Offiziere mit zu den Neisen heranzuziehen.
Die. Bataillone des 4. Garde-Grenadier-Regiments Königin zählen
zu den Verbänden des Gardekorps. Letzteres berechnet danach die Summe
der — gemäß 3 — füur seine Reisen zulässigen Offiziere. Etwa zu
kommandirende Offiziere dieses Regiments fallen jedoch bei der Reise
des Gardekorps aus und nehmen nach Vereinbarung (1. Mai) zwischen
den beiden Generalkommandos an der laufenden oder nächsten Reise des
VIII. Armeekorps über deren Theilnehmerzahl Theil und werden von
Letzterem zur Liquidation gebracht.