Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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unter 16*) bleibt und daher nicht an jeder Reise ein Offizier 
Theil nehmen kann, ist auf einen entsprechenden Ausgleich in 
den folgenden Jahren zu rücksichtigen. Alle Ausgleiche dieser 
und ähnlicher Art liegen in der Hand des kommandirenden 
Generals. 
4. Obigen Gesichtspunkten gemäß sind je nach Stärke 
der Armeekorps zu kommandiren 
bei 160 Verbänden und darunter: 10 Offizere, 
. 161—176= - - 11 
177—192= - - 12 - 
und so fort je ein Offizier mehr bei jedem neuen Zuwachs von 
1 bis 16 Verbänden. 
5. Unter den gemäß 3 und 4 kommandirten Offizieren 
sollen sich auf jeder Reise zwei Stabsoffiziere befinden, bei 13 
und mehr Theilnehmern drei Stabsoffiziere. Die übrigen 
Stellen werden, und zwar thunlichst zur Hälfte, durch Haupt- 
leute (Rittmeister), zur Hälfte durch Lieutenants besetz. 
6. Außerhalb der Zahl der gemäß 3 festgesetzten Offfziere 
sind zur Theilnahme an den Reisen diejenigen Offiziere — 
Lehrer an den Kriegsschulen und der Selekta der Haupt- 
Kadettenanstalt — heranzuziehen, welche den General- 
kommandos von der General-Inspektion des Militär-Erziehungs- 
und Bildungswesens namhaft gemacht werden. Die genannte 
General-Inspektion bezeichnet in jedem Jahr bis zum 1. Maie 
insgesammt vier Kriegsschullehrer bezw. Lehrer der Selekta an 
vier Generalkommandos, in deren Bereich Reisen stattfinden. 
*) Beim XV. Armeekorps sind die genannten Verbände der Königlich 
Sächsischen und Württembergischen Truppen zur Verechnung, demgemäß 
deren Offiziere mit zu den Neisen heranzuziehen. 
Die. Bataillone des 4. Garde-Grenadier-Regiments Königin zählen 
zu den Verbänden des Gardekorps. Letzteres berechnet danach die Summe 
der — gemäß 3 — füur seine Reisen zulässigen Offiziere. Etwa zu 
kommandirende Offiziere dieses Regiments fallen jedoch bei der Reise 
des Gardekorps aus und nehmen nach Vereinbarung (1. Mai) zwischen 
den beiden Generalkommandos an der laufenden oder nächsten Reise des 
VIII. Armeekorps über deren Theilnehmerzahl Theil und werden von 
Letzterem zur Liquidation gebracht.
	        
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