Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Kriegsministerium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 27. September 1889. 
Nr. 251. 
Verrechnung der Kosten für Eis, Selters- und Sodawasser in den Garnisonlazarethen. 
Die Kosten des Bedarfs der Garnisonlazarethe an Eis, Selters= und Sodawasser sind vom 1. Oktober dieses 
Jahres ab allgemein beim Titel 12 des Kapitels 29 des Militär= Medizinalfonds zu verrechnen und zwar für 
Eis unter „Insgemein“ und für Selters= und Sodawasser unter „Bekö stigun 
Das verordnete Selters= und Sodawasser ist als außergewöhnliches Verpflegungsmittel anzusehen 
und darf zu allen vier Diätformen in ortsüblichen Flaschen verabreicht werden. 
No. 1068/7. 89. M. A. v. Coler.
	        
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