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Es können Theil nehmen Offiziere:
der er sriegaschule Anklam an den Reisen des II. oder IX. Armeetows,
Potsdan - Gorde(oderI)
- Glogau - -
- Neiße -- - - i
Engers - -VIII. oder VII.
Hannover= - - X.
Cassel -- - -E.odetlv.
- Metz * - -FTXXV. = XIV.
- Selch der Haupt-
Kadettenanstalt - III.
Die genannte General- Inspektion hat auf entsprechenden
Wechsel in den bezeichneten Armeekorps Bedacht zu nehmen.
(Für einen Lehrer der Kriegsschule Potsdam kann ein solcher
der Haupt-Kadettenanstalt Lichterfelde namhaft gemacht werden.)
Ferner kann in regelmäßigem Wechsel an den Reisen des Garde-
oder III. Armeekorps ein Offizier der vereinigten Artillerie-
und Ingenieurschule Theil nehmen. Dieser Offizier wird
von dem Vorstand des genannten Instituts dem betreffenden
Generalkommando bis zum 1. Mai jeden Jahres namhaft
gemacht.
7. Der Chef des Generalstabes der Armee ist befugt,
über die in Vorstehendem festgesetzte Zahl Offiziere zur Theil-
nahme an den Korps-Generalstabsreisen zuzuweisen. Insofern
dieselben nicht dem großen Generalstabe oder Eisenbahn-
Regiment angehören, ist dazu das Einverständniß der General-
kommandos bezw. General-Inspektionen u. s. w. erforderlich.
8 20.
Zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ist die Mit-
nahme eines Unteroffiziers (bezw. auch Zahlmeisteraspiranten)
gestattet. Als berittene Quartiermacher sind von einem
Kavallerie-Regiment 1 Unteroffizier, 1 Gefreiter zu stellen.
B. Dauer und Umfang der Reisen.
8 21.
Die Dauer der Korps-Generalstabsreisen ist einschließlich
der Hin= und Rückreise nach und von dem ersten bezw.