Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Es können Theil nehmen Offiziere: 
der er sriegaschule Anklam an den Reisen des II. oder IX. Armeetows, 
Potsdan - Gorde(oderI) 
- Glogau - - 
- Neiße -- - - i 
Engers - -VIII. oder VII. 
Hannover= - - X. 
Cassel -- - -E.odetlv. 
- Metz * - -FTXXV. = XIV. 
- Selch der Haupt- 
Kadettenanstalt - III. 
Die genannte General- Inspektion hat auf entsprechenden 
Wechsel in den bezeichneten Armeekorps Bedacht zu nehmen. 
(Für einen Lehrer der Kriegsschule Potsdam kann ein solcher 
der Haupt-Kadettenanstalt Lichterfelde namhaft gemacht werden.) 
Ferner kann in regelmäßigem Wechsel an den Reisen des Garde- 
oder III. Armeekorps ein Offizier der vereinigten Artillerie- 
und Ingenieurschule Theil nehmen. Dieser Offizier wird 
von dem Vorstand des genannten Instituts dem betreffenden 
Generalkommando bis zum 1. Mai jeden Jahres namhaft 
gemacht. 
7. Der Chef des Generalstabes der Armee ist befugt, 
über die in Vorstehendem festgesetzte Zahl Offiziere zur Theil- 
nahme an den Korps-Generalstabsreisen zuzuweisen. Insofern 
dieselben nicht dem großen Generalstabe oder Eisenbahn- 
Regiment angehören, ist dazu das Einverständniß der General- 
kommandos bezw. General-Inspektionen u. s. w. erforderlich. 
8 20. 
Zur Besorgung von schriftlichen Arbeiten ist die Mit- 
nahme eines Unteroffiziers (bezw. auch Zahlmeisteraspiranten) 
gestattet. Als berittene Quartiermacher sind von einem 
Kavallerie-Regiment 1 Unteroffizier, 1 Gefreiter zu stellen. 
B. Dauer und Umfang der Reisen. 
8 21. 
Die Dauer der Korps-Generalstabsreisen ist einschließlich 
der Hin= und Rückreise nach und von dem ersten bezw.
	        
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