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bei den Ueberzügen zu den Kopfmatratzen (feinen und
· l·ichen3. ...........von.«')auf4Jahre,
--Unterho·sen............-3 -2 -
--Unterjacken............-3 -2 -.
Außerdem ist der bisherige Etat der Garnisonlazarethe zu erhöhen, und zwar:
ei wollenen Deken ... von 1½ Stück auf 2 Stück,
- feinen und gewöhnlichen Handtüchern. 2 - -3
- en
v
- 1½ 2 = 2
u
für jeden Kranken 2c.
Gleichzeiug wird bestimmt, daß in Zukunft ausnahmslos kranke Mannschaften sofort von der Auf-
nahme in die Garnisonlazarethe an und während ihres ganzen Aufenthalts in denselben von letzteren gelieferte
Hemden zu tragen haben. Bringen die kranken Mannschaften bei der Aufnahme nicht vollständig reine Hemden
mit, so werden solche im Lazareth gereinigt, aufbewahrt und den Betreffenden bei der Entlasstung übergeben.
ie durch die Herabsetzung der Darertgiten der vorbezeichneten Wäsche= r2c. Stücke entstehenden
Mehrkosten sind aus dem Fonds für Oekonomie-Geräthe der Intendanturen zu bestreiten.
Der Mehrbedarf an wollenen Decken, Handtücern und Hemden in Folge der Etatserhöhung ist aus
verfügbaren Beständen der Abtheilung zu entnehmen. Soweit dies bei den einzelnen Korps nicht ausführbar
ist, wird entsprechenden Anträgen * Üeberweisung des Erforderlichen entgegengesehen.
Weden Auffrischung der Wäschestücke gellen nach wie vor die bisherigen Bestimmungen.
1. A. v. Verdy.
No. 657/9. 89.
Kriegsministerium.
Departement für das Invalidenwesen. Berlin den 24. Oktober 1889.
Nr. 272.
U„ Dienstsiegel und Dienststempel der Militärgeistlichen.
Zur Behebung vorgekommener Zweifel wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Anträge auf VBeschaffung
von Dienstsiegeln und Dienststempeln für die Militärgeistlichen an die örtliche Garnisonverwaltung un
durch diese an die Korps-Intendantur zu richten sind. Bei Neubeschaffungen sind hinsichtlich der Form die
Bestimmungen der Anlage 6 zur Nüsdens Besoloungsoorfhheift genau zu beachten.
ür den Gebrauch von Dienstsiegeln seitens der mit der Militärseelsorge betrauten Civilgeistlichen
bleiben die Festsetzungen des §. 80 der Miliärkirchen-Ocbnung vom 12. Februar 1832 maßgebend.
No. 28/10. 39. C. 3. v. O#vonius.
Kriegsministerium.
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 25. Oktober 1889.
Nr. 273.
Bestimmungen über Bade- und Brunnenkuren.
Die als Beilage zu Nr. 15 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1889 veröffentlichten „Bestimmungen über
Bade= und Brunnenkuren“ sind zum Preise von 15 Pf. für ein Exemplar von der Königlichen Hofbuch-
handlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—70, zu beziehen.
No. 472/7. 839. M. A. v. Coler.
Kriegsministerium. 4
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 27. Oktober 1889.
Nr. 274.
Umgearbeitete Ausgabe des Werkes „Die Wohnplätze des Deutschen Reichs“ von O. Brunkow.
on dem vorbezeichneten Werke ist eine neue, völlig umgearbeitete Ausgabe erschienen, welche die bisher
getrennt herausgegebene 1. und 2. Abtheilung in 3 Bänden vereinigt. Der Preis beträgt für die Truppen —
ei direktem Bezuge vom Herausgeber — 50 4.
No. 132/10. 89. A. 1. v. Falckenstein.