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letzten Versammlungsorte in der Regel auf 17 Tage zu
bemessen, kann jedoch nach Ermessen des Chefs des General-
stabes der Armee verlängert und verkürzt werden. Der Beginn
der Reise wird vom kommandirenden General festgesetzt und
den betreffenden Behörden u. s. w. mitgetheilt.
8 22.
Die Reisen haben in der Regel im eigenen Korpsbezirk,
bei dem Gardekorps innerhalb 150 km um Berlin stattzufinden.
Ausnahmen hiervon unterliegen der Zustimmung des Chefs
des Generalstabes der Armee, sowie des kommandirenden
Generals desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk die Reise
stattfinden soll, bezw. dessen Bezirk sie berührt.
C. Reise= und Marschgebührnisse.
8 23.
In Betreff der Reise= und Marschgebührnisse finden die
Bestimmungen der §§ 10 bis 15 Anwendung, jedoch mit fol-
gender Maßgabe:
1. Die Mehrkosten der Marschverpflegung (vergl. § 14)
für die Burschen der Lieutenants gegen die Garnisongebührnisse
sind von dem Natural-Verpflegungsfonds und nur die für
Buschen der übrigen Offiziere u. s. w. von letzteren selbst
zu tragen.
2. Der zur Besorgung schriftlicher Arbeiten kommandirte
Unteroffizier erhält für die ganze Dauer der Reise, bezw. für
sämmtliche während derselben zurückzulegenden Strecken Fuhr-
kosten und Tagegelder.
D. Zulagen und sonstige Gewährungen.
8 24.
Die im 8 16 ausgesetzten Zulagen für Quartiermacher
und Pferdewärter von Dienstpferden, sowie die im § 17 fest-
gesetzte Pauschsumme von 30 Mark werden auch für die Korps-
Generalstabsreisen gewährt.