Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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letzten Versammlungsorte in der Regel auf 17 Tage zu 
bemessen, kann jedoch nach Ermessen des Chefs des General- 
stabes der Armee verlängert und verkürzt werden. Der Beginn 
der Reise wird vom kommandirenden General festgesetzt und 
den betreffenden Behörden u. s. w. mitgetheilt. 
8 22. 
Die Reisen haben in der Regel im eigenen Korpsbezirk, 
bei dem Gardekorps innerhalb 150 km um Berlin stattzufinden. 
Ausnahmen hiervon unterliegen der Zustimmung des Chefs 
des Generalstabes der Armee, sowie des kommandirenden 
Generals desjenigen Armeekorps, in dessen Bezirk die Reise 
stattfinden soll, bezw. dessen Bezirk sie berührt. 
C. Reise= und Marschgebührnisse. 
8 23. 
In Betreff der Reise= und Marschgebührnisse finden die 
Bestimmungen der §§ 10 bis 15 Anwendung, jedoch mit fol- 
gender Maßgabe: 
1. Die Mehrkosten der Marschverpflegung (vergl. § 14) 
für die Burschen der Lieutenants gegen die Garnisongebührnisse 
sind von dem Natural-Verpflegungsfonds und nur die für 
Buschen der übrigen Offiziere u. s. w. von letzteren selbst 
zu tragen. 
2. Der zur Besorgung schriftlicher Arbeiten kommandirte 
Unteroffizier erhält für die ganze Dauer der Reise, bezw. für 
sämmtliche während derselben zurückzulegenden Strecken Fuhr- 
kosten und Tagegelder. 
D. Zulagen und sonstige Gewährungen. 
8 24. 
Die im 8 16 ausgesetzten Zulagen für Quartiermacher 
und Pferdewärter von Dienstpferden, sowie die im § 17 fest- 
gesetzte Pauschsumme von 30 Mark werden auch für die Korps- 
Generalstabsreisen gewährt.
	        
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