Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

Kriegsministerium. Berlin den 20. November 1889. 
Nr 278. 
Termine für die Portepeefähnrichs- und Offiziers-Prüfungen im Jahre 1890. 
Mit Be ug auf §. 2 der Bestimmungen über den Geschäftsgang der Ober-Militär-Examinations-Kommission 
bei den grhfene zum Portepeefähnrich und zum Ossizier vom 11. März 1880 wird hierdurch bekannt 
gen#ntacht, daß im Jahre 1890 bei einer hinreichenden Zahl von Anmeldungen außer in den Monaten April, 
Mai, September und Oktober auch in der ersten Hälfte des Januar und November und in der letzten Hälfte 
des März und August Prüfungen stattfinden werden. 
  
No. 404/11. 89. A. 2. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 21. November 1889. 
Nr. 279. 
Visirkappen. 
Bei den Truppen zu Fuß kommen die Visirkappen für die Schußwaffen zum Fortfall und sind im bestehenden 
Zustande an die zustärdigen Artilleriedepots abzuliefern. 
Die bei den Etatsbeständen der Artilleriedepdts für Truppen zu Fuß vorräthigen Visirkappen treten 
zu den verfügbaren Beständen über. 6 
No. 73/11. 89. A. 2. v. Verdy. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 2. Dezember 1889. 
Nr. 280. 
Vertheilung der neuen Marineordnung. 
Seine Majestät der Raiser und Rönig haben mittelst Allerhöchster Ordre vom 19. November 1889 
eine neue 
Marineordnung 
zu genehmigen geruht. 
Diese Vorschrift wird den Kommandobehörden 2c. in der nach dem Druckvorschriften-Elat erforderlichen 
Anzahl von Abdrücken zugehen. 
Im Auftrage. 
  
No. 682/11. 89. A. 1. v. Falckenstein. 
Kriegsministerium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 17. November 1889. 
Nr. 281. 
Ausstellung der zu einem Leichenpasse erforderlichen Bescheinigung durch die Chefärzte. 
Mit dem Vorschlage des Kriegsministeriums, auch den Chefärzten der Garnison-Lazarethe bezüglich der in 
letzteren verstorbenen Personen die auf Grund der Nr. 2 des Cirkular-Erlasses vom 6. April 1888 nur den 
Kreisphysikern zustehende Befugniß zur Ausstellung der für die Beförderung von Leichen erforderlichen Be- 
[heingun en zu ertheilen, haben sich die eren Minister des Innern, der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
siichese sowie der Justiz einverstanden erklärt und die nachstchende Verfügung vom 14. Oktober 1889 
an sämmtliche Herren Regierungs-Präsidenten und sämmtliche Königliche Regierungen erlassen, nach welcher 
vorkommenden Falls zu verfahren ist. Die bisher über vie Ausstellung dieser Bescheinigung erlassenen Ver- 
fügungen folgen gleicfall- hierunter. 
No. 1601/10. 89. M. A. v. Coler.
	        
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