Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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a. Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen. 
Die Ausstellung der Leichenpässe hat durch diejenige hierzu befugte Behörde oder Dienststelle zu 
erfolgen, in deren Bei der Sterbeort oder — im Falle einer Wiederausgrabung — der seit- 
seige Bestattungsort liegt. Für Leichentransporte, welche aus dem Auslande kommen, kann, 
oweit nicht Vereinbarungen über die Anerkennung der von ausländischen Behörden ausgestellten 
#Saschewpese bestehen, die Ausstellung des Vichenpasses durch diejenige zur Ausstellung von Leichen- 
pässen befugte inländische Behörde oder Dienststelle erfolgen, in deren Bezirk der Transport im 
Reichsgebiete beginnt. Auch können die Konsuln und diplomatischen Vertreter des Reichs vom 
Reichskanzler zur Uugstellung. der Leichenpässe ermächtigt werden. Die hiernach zur Ausstellung 
der beichcmmse zuständigen Behörden 2c. werden vom Reichskanzler öffentlich bekannt gemacht. 
Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche die nachstehenden Aus- 
weise geliefert worden sind: 
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister; 
b) eine vom Kreisphysikus ausgestellte Bescheinigung über die Todesursache sowie darüber, daß 
seiner Ueberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht 
entgegenstehen. 
Ist der Verstorbene in der tödtlich gewordenen Krankheit von einem Arzte behandelt 
worden, so hat letzteren der Kreisphysikus vor der Ausstellung der Bescheinigung, betreffs 
der Todesursache, anzuhören; 
ac) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche (F. 34 Absatz 2 des 
Eisenbahn-Betriebs-Reglements in Verbindung mit Nr. 3, 4 dieser Bestimmungen); 
4) in den Fällen des §. 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 253) die seitens der Einatsarmal aft oder des Amtrichters ausgestellte schriftliche 
Genehmigung der Beerdigung. 
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen, welche ihr 
Standgquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (§§. 1 und 2 der Verordnung vom 
20. Januar 1879 — Reichs-Gesetztl. S. 5 —) oder welche sich auf einem in Dienst gestellten 
Schiff oder anderen Fahreug der Marine befanden, durch eine Bescheinigung der zuständigen 
Militärbehörde oder Dienststelle über den Sterbefall unter Angabe der Todesursache und mit der 
Erklärung, daß nach ärztlichem Ermessen der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht 
entgegenstehen, ersetzt. 
Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht von Sägemehl, Holzkohlen= 
Nlver, Torfmüll oder dergleichen bedeckt, und es muß diese Schicht mit fünfprozentiger Karbol- 
sturelssang!) reichlich besprengt sein. 
In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer Jahreszeit, 
kann nach dem Gutachten des Kreisphysikus eine Behandlung der Leiche mit fäulnißwidrigen 
Mitteln verlangt werden. 4 
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tücher, die mit 
fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren Fällen muß außerdem durch Ein- 
bringen von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und Bauchhöhle (auf die Leiche eines 
Erwachsenen zusammen mindestens 1 Lier gerechnet) oder dergleichen für Unschädlichmachung der 
Leiche gesorgt werden. 
Alalichegleter sind von der den Leichenpaß ausstellenden Behörde nur zuverlässige Personen 
zuzulassen. 
Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krankheiten: Pocken, Scharlach, Fleck- 
typhus, Diphtherie, Cholera, Gelbsieber oder Pest erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche 
oieis 7 Eisenbahn nur dann zuzulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode ver- 
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*) Anm.: Ein Theil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acickum carbolicum liquesactum) ist in 18 Theilen 
Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen.
	        
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