Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

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Nr. 292. 
Regiments-Nummer auf den Epaulettes 2c. der Linien-Ulanen und Dragoner. 
J9 bestimme, daß die Linien-Ulanen und Dragoner, soweit sie nicht Namepszüge 2c. führen, auf den 
Epauleties, Achselstücken und Schulterklappen die Regiments-Nummer von Metall beziehungsweise Schnur zu 
tragen haben. Für die Metallnummern zu den Mannschafts-Epaulettes der Ulanen-Regimenter ist die 
beifolgende Probe maßgebend; im Uebrigen gelten bezüglich der Farbe, Form und Herstellungsart der Nummern 
zu den Schulterklappen die für die anderen Waffen gegebenen Bestimmungen. Das Kriegsministerium hat 
hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 12. Dezember 1889. 
Wilhelm. 
  
v. Verdy. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 19. Dezember 1889. 
Vorstehende Allerhöchste RabineteDrdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Nähere Ausführungsbestimmungen sowie die Ausgabe von Proben zu den Metallnummern bleiben 
vorbehalten. 
No. 329/12. 839. B. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 12. Dezember 1889. 
Nr. 293. 
Abänderung der Garnisondienst-Vorschrift vom 13. September 1888. 
Mit Genehmigung Seiner Wajestät des Raisers und Bönige erhält die Anmerkung zu Seite 11 
folgende Fassung: 
„Die Bestimmungen dieses und der folgenden Paragraphen in Betreff des Griffes: Das 
Gewehr — über! sind für die Kavallerie und den Train nur insofern maßgebend, als an 
Stelle des genannten Griffes sinngemäß die Griffe: Gewehr — auf! und Achtung! Gewehr 
auf — Schulter! treten. 
Die Feldartillerie (fahrende und reitende) zieht das Seitengewehr in der Wachtparade 
überhaupt nicht, sondern nur bei jedem Heraustreten der Wache, und z geschieht das Ziehen 
selbständig von dem einzelnen Manne während des Eintretens in Reih und Glied. Nach 
grlolgeem Kommando: Weggetreten! wird das Gewehr selbständig eingesteckt. Ein Präsentiren 
der Wache findet nicht statt, dagegen salutiren der Wachthabende, sofern er Offizier ist, die etwa 
eingetretenen Osfiziere und die Fahne in allen Fällen, in welchen bei den anderen Waffen die 
achen zu präsentiren haben.“ 
No. 399/10. 89. A. 2. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 16. Dezember 1889. 
Nr. 294. 
Organisations. Aenderungen 2c. im Kriegsministerium. 
Mit Genehmigung Seiner Majestat des Kaisers und Bönige treten bei dem Kriegsministerium mit 
dem 1. Januar 1890 unter gleichzeitiger provisorischer Errichtung eines 4. (Waffen-) Departements und einer 
neuen (Handwaffen-) Abtheilung die aus der Anlage sich ergebenden Organisations-Aenderungen ein. 
Gleichzeitig geht die Verwaltung der Bestände an Zelten, Lager= und Küchengeräth — mit Ausnahme 
der Entladezelte — aus dem Geschäftsbereiche des Allgemeinen Kriegs-Departements in denjenigen des 
Militär-Oekonomie-Departements über. 
Im Uebrigen bleibt die bisherige Geschäftseintheilung unverändert weiter in Kraft. 
No. 136/12. 89. K. M. v. Verdy. 
 
	        
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