Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

  
u— Garnison. Truppentheil. Bemerkungen. 
  
Heidelberg 2. Weische Hrenadier-Regiment Kaiser Wilhelm I. Nr. 110 
ataillon. 
Pezburg 5. Badisches Infanterie-Regiment Nr. 113. 
ülhausen i. 6E. 
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Metz 4. Aeburgscheg Bafonmterie-Negiment Nr. #. 
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Straßburg i. E. Insantehie-Reegimenk Nr. 138. 8 
  
  
  
  
Kriegsministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 10. Dezember 1889. 
Nr. 298. 
Ausgabe von Schußtafeln für „Schußtafel-Sammelhefte“. 
Die S ußtafeln Nr. 12 und 12 für „Schußtafel-Sammelhefte“ sind neu gedruckt worden und werden den 
Kommandobehörden 2c. in der bach dem Druckvorschriften-Etat erforderlichen Zahl unter Umschlag zugehen. 
Die bisherigen Schußtafeln Nr. 12 und 12a für „Schußtafel-Sammelhefte“ — Berlin 1887 — 
treten außer Kraft. 
No. 360/12. 839. A. 4. v. Falckenstein. 
Kriegsministerium. 
Medizinal-Abtheilung. Berlin den 13. Dezember 1889. 
Nr. 299. 
Desinfektion der Latrinen mit Kalkmilch. 
In Abänderung der Verfügung vom 16. Oktober 1871 Nr. 1613/9. 71. M. M. A. (Armee-Verordnungs- 
Blatt Seite 296) hat künftig bei der Desinfektion der Latrinen der Lazarethe und der Garnisonanstalten an 
Stelle des dazu bisher vorgeschriebenen karbolsauren Kalkes Kalkmilch Verwendung zu finden. 
1. Zur Darstellung der Kalkmilch löscht man 100 Gemichtstheile gebrannten Kalk der besten Sorte 
mit 60 Gewichtstheilen Wasser bis zur Pulverform. Ein Liter dieses pulverförmig gelöschten 
Kalkes giebt mit vier Litern Wasser gemischt die erforderliche Kalkmilch, welche unmittelbar vor 
der Anwendung nochmals gehörig umgerührt werden muß. 
Eine vollständige Desinfektion wird nur durch einen solchen Zusatz von Kalkmilch erreicht, daß 
nach gründlicher Mischung derselben mit dem Latrineninhalt ersichtlich noch ein Ueberschuß von 
freiem Kalk in Lösung bleibt. (Starke alkalische Reaktion.) 
. Es ist in der Veg genügend, wenn in jeden * der Latrinen täglich 1 Liter Kalkmilch geschüttet 
wird, wobei die Sitztrichter ausreichend zu bespülen sind. 
  
do 
4. Wände und Böden geleerter Tonnen, Senkgruben u. s. w. sind vor ihrer Wiederbenutzung mit 
Kalkmilch ausgiebig zu benetzen. 
No. 271/12. 39. M. 4A. v. Coler. 
—.
	        
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