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Kriegsministerium. Berlin den 19. Dezember 1889.
Nr. 304.
Aenderung der §§. 1 und 2 der Reiseordunng.
Mie Alerhöchster Genehmigung erhalten die §§. 1,1 und s, und 2,1 und der Reiseordnung für die
Personen des Soldatenstandes folgende Fassung:
5. 1. 4. Dienstreisen zu Besichtigungen der Truppen und Garnisonen und zur Theilnahme an Uebungen,
sone Orien#rungsreisen dürfen nur in Grenzen der nachfolgenden Bestimmungen unternommen
werden.
Kurz aufeinander folgende Besichtigungen desselben Dienstzweiges durch verschiedene Vorgesetzte
sind durch rechtzeitiges Uebereinkommen der letzteren zu vermeiden.
Erfordern besondere Verhältnisse weitere Besichtigungen einzelner Truppentheile durch die Vorgesetzten
vom Brigadekommandeur aufwärts, so dürfen hierzu Dienstreisen von den kommandirenden
Generalen angeordnet oder von ihnen selbst ausgeführt werden.
Die gleiche Befugniß steht den kommandirenden Generalen zu, wenn es sich um Reisen zu
anderen Zwecken handelt und solche weder in den nachstehenden, noch in anderen allgemeinen
Bestimmungen vorgesehen sind.
Diese Bestimmung fimet bezüglich ihres Befehlsbereichs auch auf die Generalinspekteure
und den Chef des Generalstabes der Armee Anwendung.
Die kommandirenden Generale und Divisionskommandeure sind alljährlich zu Reisen behufs
einmaliger Besichtigung der zu Uebungen zusammengezogenen Brigaden und Regimenter ihres
Befehlsbereichs berechtigt.
Neai Die gleiche Befugniß haben die Brigadekommandeure bezüglich der ihnen unterstellten
egimenter.
4 erhält folgenden Zusatz:
ür diese Reise ist ein solcher Zeitpunkt zu wählen, daß die kriegsmäßige Durchbildung der
Truppen in den verschiedensten Richtungen geprüft werden kann.
Außerdem fällt §. 2,6 im Hinblick auf die neue Ziffer 5 des §. 1 fort.
No. 631/10. 89. B. 3. v. Verdy.
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Nr. 305.
Marschverpflegungs-Vergütung für 1890.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsges.-Bl. S. 52) ist der Betrag der für die Naturakver-
pflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1890 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für
Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Bro ohne Brot
a) für die volle Tafegkoft . . .80Pf., 65 Pf.,
b) für die Mittagskost . . .. - Zö-
c)fürdie Abendsth .. .......25- 20-
cl)ftirdicMorgenoft.........15- 10-
Berlin den 19. Dezember 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
v. Boetticher.
Kriegsministerium. Berlin den 26. Dezember 1889.
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
No. 591/12. 39. B. 2. v. Verdy.