552 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 140.
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[Im Vorstehenden ($ 139) ist die Regierung Elsaß-Loth-
ringens geschildert. Die Volksvertretung des Landes ist der
durch das Verfassungsgesetz vom 31. Mai 1911 an die Stelle des
vormaligen Landesausschusses gesetzte Landtag. Der Land
von Elsaß-Lothringen ist, wie die Landtage der Einzelstaaten un
der Reichstag Staatsorgan (vgl. oben 330), aber nicht Organ eines
Staates Elsaß-Lothringen, — denn ein solcher existiert, wie oben
& 138a ausgeführt, nicht — sondern Organ des Reichs. Er stellt
eine besondere Volksvertretung des Reichs für seine Provinz
Elsaß-Lothringen dar, einen „Spezialreichstag“.
Der Landtag besteht, wie die Landtage der größeren Einzel-
staaten (oben $ 97), aus zwei Kammern, deren Zusammensetzung,
Zuständigkeit und sonstige Rechtsverhältnisse durch das Ver-
fassungsgesetz und das Gesetz über die Wahlen zur Zweiten
Kammer vom 31. Mai 1911 geregelt sind.
1. Die Erste Kammer setzt sich folgendermaßen zu-
sammen&, Es gehören ihr als Mitglieder an:
Il. Die Bischöfe zu Straßburg und Metz, sowie während der
Sedisvakanz eines der Bistümer sein ältester Bistumsverweser, der
Präsident des Oberkonsistoriums der Kirche Ausburgischer Kon-
fession, der Präsident des Synodalvorstandes der reformierten
Kirche, der Präsident des Oberlandesgerichts;
Il. ein Vertreter der Universität Straßburg, den das Plenum
der Universität aus denjenigen ordentlichen Professoren wählt,
welche zum Halten von Vorlesungen und zur Übernahme von
Universitätsämtern verpflichtet sind, ein Vertreter der israelitischen
Konsistorien, den diese aus ihrer Mitte wählen, je ein Vertreter
der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mülhausen, den die Ge-
meinderäte dieser Städte aus ihrer Mitte wählen, je ein von den
vier Handelskammern gewählter Vertreter, sechs Vertreter der
Landwirtschaft, welche vom Landwirtschaftsrat, zwei Vertreter des
Handwerks, welche von der Handwerkskammer gewählt werden.
Diesen Vertretern der Berufsstände sollen drei Vertreter des
Arbeiterstandes hinzutreten, sobald durch Reichs- oder Landes-
gesetz eine Arbeitervertretung geschaffen ist, der die Vertreter-
wahl übertragen werden kann.
II. in Elsaß-Lothringen wohnhafte Reichsangehörige, welche
der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernennt. Die Zahl der
vom Kaiser ernannten Mitglieder darf die der übrigen Mitglieder
nicht übersteigen. Die Mitgliedschaft der gewählten und ernannten
Mitglieder dauert fünf Jahre von dem Tage an, an welchem ihnen
die Wahl oder Ernennung amtlich mitgeteilt worden ist. Vor dem Ab-
.VGS6,