Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreiundzwanzigster Jahrgang (23)

— 236 — 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Dezember 1889. 
Nr. 306. 
Waffen-Reparaturgeld für die Mannschaften der Leibgendarmerie. 
Das vorbezeichnete Waffen-Reparaturgeld ist seitens der Truppentheile, von welchen die Mannschaften 
abkommandirt sind, mit dem etatsmäßigen Betrage in den Verpflegungsliquidationen zurückzurechnen und vom 
Garde-Kürassier-Regiment, welches für die Instandhaltung der Waffen zu sorgen hat, zu liquidiren. Diese 
Maßregel tritt rückliegend vom 1. August d. J. ab in Geltung. 
No. 21/12. 39. B. 3. v. Verdy. 
Kriegsministerium. Berlin den 22. Dezember 1889. 
Nr. 307. 
Stempel zu Lieferungsverträgen. 
Der nachfolgende Erlaß des Preußischen Herrn Finanzministers an die Provinzial-Steuer-Behörde zu Altona 
vom 15. Juli 1889 wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Im Auftrage. 
No. 392/11. 89. B. 3. Stockmarr. 
Berlin den 15. Juli 1889. 
Nach der Verfügung vom 20. Januar 1888 sind einem Landesstempel nicht unterworfen: 
1. Verträge über Lieferung von Gegenständen, welche nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu 
werden pflegen, und welche entweder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien oder zur 
Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung 
bestimmt sind (§. 11 des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881); 
Lieferungsverträge über im Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen 
vonb Sachen oder Waaren (Anmerkung zu Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes vom 
#### 1885). 
*5 
Mneber den Umfang dieser Befreiungsgründe sind Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung 
Folgendes bemerkt wird: 
Zut und 2. Die oben unter 1 und 2 angeführten Befreiungsgründe beziehen sich allerdings nur auf 
vertretbare Sachen. 
Die Vertretbarkeit wird jedoch nach wiederholten Entscheidungen des Reichsgerichts nicht 
dadurch ausgeschlossen“ daß die Sachen in einer bestimmt vereinbarten oder durch Zeichen oder 
Muster verdeutlichten Beschaffenheit zu liefern sind, oder daß derjenige, an welchen die Lieferung 
geschehen soll, sich einen gewissen Einfluß auf die Hesstellung. vorbehalten hat. Es Hengt, wenn 
— wie es in einem Erkenntniß des Reichsgerichts vom 9. Mai d. J. heißt — der Vertrag über 
alcze gleichartige Sachen geschlossen ist, welche puch ihrer natürlichen Beschaffenheit und dem 
illen der Kontrahenten als untereinander völlig gleichwerthige und daher insoweit auch vertretbare 
in Betracht kommen, ohne daß auf das einzelne Stück für sich irgend ein Gewicht gelegt wird, 
wogegen es gleichgültig ist, ob die Gaitung, welcher die fraglichen Sachen angehören, durch bei- 
gefügte besondere Merkmale weiter oder enger begrenzt wird, wenn nur diese besonderen Merkmale 
gleicherweise bei allen Stücken derselben zutreffen. 
Im Sinne des Vorstehenden ist auch von den Verwaltungsbehörden zu verfahren. 
Die diesseitige Verfügung vom 3. Juni 1888 III. 10 036 tritt daher außer Kraft. 
Zu 2. Die oben unter 2 erwähnte Befreiung ist nicht auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen in 
der Vertragsurkunde ausdrücklich gesagt ist, daß der Lieferungsübernehmer nur von ihm selbst im 
Inlande erzeugte oder hergestellte Sachen oder Waaren zu liefern habe, sondern kommt auch dann 
zur Anwendung, wenn die soeben erwähnte Voraussetzung als Vertragswille in irgend einer Weise 
aus der Urkunde zu entnehmen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.