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Kriegsministerium. Berlin den 20. Dezember 1889.
Nr. 306.
Waffen-Reparaturgeld für die Mannschaften der Leibgendarmerie.
Das vorbezeichnete Waffen-Reparaturgeld ist seitens der Truppentheile, von welchen die Mannschaften
abkommandirt sind, mit dem etatsmäßigen Betrage in den Verpflegungsliquidationen zurückzurechnen und vom
Garde-Kürassier-Regiment, welches für die Instandhaltung der Waffen zu sorgen hat, zu liquidiren. Diese
Maßregel tritt rückliegend vom 1. August d. J. ab in Geltung.
No. 21/12. 39. B. 3. v. Verdy.
Kriegsministerium. Berlin den 22. Dezember 1889.
Nr. 307.
Stempel zu Lieferungsverträgen.
Der nachfolgende Erlaß des Preußischen Herrn Finanzministers an die Provinzial-Steuer-Behörde zu Altona
vom 15. Juli 1889 wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Im Auftrage.
No. 392/11. 89. B. 3. Stockmarr.
Berlin den 15. Juli 1889.
Nach der Verfügung vom 20. Januar 1888 sind einem Landesstempel nicht unterworfen:
1. Verträge über Lieferung von Gegenständen, welche nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu
werden pflegen, und welche entweder zum Gebrauch als gewerbliche Betriebsmaterialien oder zur
Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Verarbeitung
bestimmt sind (§. 11 des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli 1881);
Lieferungsverträge über im Inlande von einem der Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen
vonb Sachen oder Waaren (Anmerkung zu Tarifnummer 4 des Reichsstempelgesetzes vom
#### 1885).
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Mneber den Umfang dieser Befreiungsgründe sind Zweifel entstanden, zu deren Beseitigung
Folgendes bemerkt wird:
Zut und 2. Die oben unter 1 und 2 angeführten Befreiungsgründe beziehen sich allerdings nur auf
vertretbare Sachen.
Die Vertretbarkeit wird jedoch nach wiederholten Entscheidungen des Reichsgerichts nicht
dadurch ausgeschlossen“ daß die Sachen in einer bestimmt vereinbarten oder durch Zeichen oder
Muster verdeutlichten Beschaffenheit zu liefern sind, oder daß derjenige, an welchen die Lieferung
geschehen soll, sich einen gewissen Einfluß auf die Hesstellung. vorbehalten hat. Es Hengt, wenn
— wie es in einem Erkenntniß des Reichsgerichts vom 9. Mai d. J. heißt — der Vertrag über
alcze gleichartige Sachen geschlossen ist, welche puch ihrer natürlichen Beschaffenheit und dem
illen der Kontrahenten als untereinander völlig gleichwerthige und daher insoweit auch vertretbare
in Betracht kommen, ohne daß auf das einzelne Stück für sich irgend ein Gewicht gelegt wird,
wogegen es gleichgültig ist, ob die Gaitung, welcher die fraglichen Sachen angehören, durch bei-
gefügte besondere Merkmale weiter oder enger begrenzt wird, wenn nur diese besonderen Merkmale
gleicherweise bei allen Stücken derselben zutreffen.
Im Sinne des Vorstehenden ist auch von den Verwaltungsbehörden zu verfahren.
Die diesseitige Verfügung vom 3. Juni 1888 III. 10 036 tritt daher außer Kraft.
Zu 2. Die oben unter 2 erwähnte Befreiung ist nicht auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen in
der Vertragsurkunde ausdrücklich gesagt ist, daß der Lieferungsübernehmer nur von ihm selbst im
Inlande erzeugte oder hergestellte Sachen oder Waaren zu liefern habe, sondern kommt auch dann
zur Anwendung, wenn die soeben erwähnte Voraussetzung als Vertragswille in irgend einer Weise
aus der Urkunde zu entnehmen ist.